15.11.2024
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Dokument-Nr. 14086

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Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Beschluss21.08.2012

Luxemburger auf Arbeitsuche in Deutschland erhält Hartz IVLuxemburger wird auf Grundlage des Europäischen Fürsor­ge­ab­kommens Anspruch auf Hartz IV-Leistungen zugesprochen

Ein luxemburgischer Staats­an­ge­höriger, der sich allein zur Arbeitsuche in Deutschland aufhält, kann zumindest nach vorläufiger Würdigung im einstweiligen Rechts­schutz­ver­fahren Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II ("Hartz IV") beanspruchen, auch wenn § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II dies eigentlich ausschließt. Dies entschied das Landes­so­zi­al­gericht Rheinland-Pfalz.

In dem vorzuliegenden Fall konnte der Antragsteller nicht glaubhaft machen, dass er sich zu anderen Zwecken als zur Arbeitsuche in Deutschland aufhielt. Die Beklagte stützte ihre Ablehnung der Leistung auf den Ausschluss im SGB II und einen Vorbehalt, den die Bundesrepublik Deutschland mit Wirkung zum 19. Dezember 2011 gegen die Anwendbarkeit des Europäischen Fürsor­ge­ab­kommens auf die Grund­si­che­rungs­leis­tungen geltend gemacht hat. Laut Auffassung des Landes­so­zi­al­ge­richtes Rheinland-Pfalz könne ein Anspruch nicht ausgeschlossen werden. Zwar sei ein solcher Ausschluss grundsätzlich nach deutschem Recht vorgesehen und der Antragsteller könne sich nicht auf eine Gleich­be­handlung nach europäischem Recht berufen, weil es sich beim SGB II nicht um Rechts­vor­schriften in Bezug auf bestimmte abschließend genannte Zweige der sozialen Sicherheit im Sinn der dafür maßgeblichen Regelungen handele.

Anspruch ergibt sich aus Europäischem Fürsor­ge­ab­kommen

Auch ein Verstoß gegen das primär­rechtliche Diskri­mi­nie­rungs­verbot sei nicht erkennbar, weil nicht reine Sozia­l­hil­fe­leis­tungen betroffen seien und der deutsche Gesetzgeber daher für ihre Gewährung eine tatsächliche Verbindung mit dem inner­staat­lichen Arbeitsmarkt fordern dürfe. Ein Anspruch könne sich aber aufgrund des Europäischen Fürsor­ge­ab­kommens ergeben. Es sei zweifelhaft, ob der Vorbehalt vom 19. Dezember 2011 zu diesem Abkommen wirksam sei. Ein früherer Vorbehalt betreffend das zwischen­zeitlich aufgehobene Bundes­so­zi­a­l­hil­fe­gesetz erfasse die hier streitigen Leistungen nicht. Bei dem neuen Vorbehalt speziell für das SGB II sei zum einen zweifelhaft, ob es sich nach fast 6 Jahren noch um "neue Rechts­vor­schriften" im Sinne der Rechtsgrundlage für solche Vorbehalte gehandelt habe, zum anderen, ob der Vorbehalt nicht eine unzulässige Erweiterung des früheren Vorbehalts darstelle. Wegen der offenen Rechtsfrage sei eine Folgenabwägung zu treffen, die aufgrund der betroffenen Existenzsicherung zugunsten des Antragstellers ausgehe.

Quelle: Landesssozialgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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