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Urteil25.11.2008Landessozialgericht Rheinland-PfalzL 3 AS 118/07
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Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Urteil25.11.2008

Beiträge zur betriebliche Alters­ver­sorgung nicht bei Arbeits­lo­sengeld II anrechenbarBeiträge sind zweckgebunden, denn sie dienen dem staatlich geförderten Aufbau einer zusätzlichen betrieblichen Alters­ver­sorgung

Beiträge zur betrieblichen Alters­ver­sorgung dürfen bei der Berechnung des Arbeits­lo­sen­geldes II nicht als Einkommen berücksichtigt werden. Die nach einer Gehalt­s­um­wandlung durch den Arbeitgeber im Rahmen der betrieblichen Alters­ver­sorgung an eine Pensionskasse geleisteten Zahlungen sind kein zu berück­sich­ti­gendes Einkommen und mindern daher nicht die Hilfe­be­dürf­tigkeit eines Empfängers von Arbeits­lo­sengeld II. Dies hat das Landes­so­zi­al­gericht Rheinland-Pfalz entschieden.

Die Kläger, die in einer nichtehelichen Lebens­ge­mein­schaft lebten und mittlerweile verheiratet sind, beantragten bei der zuständigen ARGE die Gewährung von Arbeits­lo­sengeld II, nachdem der Arbeits­lo­sen­geldan­spruch des Klägers ausgelaufen war. Dies lehnte die ARGE ab, da die Klägerin in einem versi­che­rungs­pflichtigen Arbeits­ver­hältnis stand und ihr Einkommen ausreiche, um den Bedarf des Paares zu decken. Dabei berücksichtigte die ARGE als Einkommen auch die Beiträge des Arbeitgebers an eine Pensionskasse. Insofern hatte die Klägerin einige Jahre zuvor einer Gehalt­s­um­wandlung zugestimmt. Das Sozialgericht hatte die hiergegen erhobene Klage abgewiesen.

Landes­so­zi­al­gericht: Betriebliche Alters­ver­sorgung kein anrech­nungs­fähiges Einkommen

Das Landes­so­zi­al­gericht hat jetzt entschieden, dass die Beiträge zur betrieblichen Alters­ver­sorgung kein anrech­nungs­fähiges Einkommen darstellen. Durch den Gehaltsverzicht zugunsten einer mit der Pensionskasse abgeschlossenen Renten­ver­si­cherung kann die Klägerin für die gesamte Dauer des Arbeits­ver­hält­nisses nicht mehr die Auszahlung der Beträge verlangen. Auch ist ihr nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Alters­ver­sorgung ein vorzeitiger Zugriff auf die angesparten Beträge verwehrt. Diese dienen vielmehr dem staatlich geförderten Aufbau einer zusätzlichen betrieblichen Alters­ver­sorgung und sind damit als zweckgebundene Einkünfte von einer Berück­sich­tigung ausgeschlossen. Darauf, ob die betriebliche Alters­ver­sorgung zugleich auch die Anforderungen an eine so genannte Riester-Rente erfüllt, kommt es nicht an.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LSG Rheinland-Pfalz vom 10.02.2009

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