15.11.2024
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Sie sehen ein altes Ehepaar auf einer Parkbank.

Dokument-Nr. 10387

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Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Urteil26.07.2010

Berufung verfristet: Behörde muss sich an unleserlichen Schriftzug im Empfangs­be­kenntnis festhalten lassenLandes­so­zi­al­gericht zur den Anforderungen an die Lesbarkeit einer eigenhändigen Namens­un­ter­schrift

Auch ein unleserlicher Schriftzug ist eine rechtlich wirksame Unterschrift. Ausschlaggebend ist, dass der Unterzeichner bewusst eine Unterschrift leistet und sich somit rechtlichen binden will. Dies hat das Landes­so­zi­al­gericht Rheinland-Pfalz entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall legte eine Behörde gegen ein Urteil des Sozialgerichts Mainz Berufung beim Landes­so­zi­al­gericht Rheinland-Pfalz ein. Dieses wies die Berufung ab, weil sie nicht fristgerecht eingelegt worden sei.

Schriftzug auf Empfangs­be­kenntnis nicht lesbar

Die Behörde hatte argumentierte, dass ihr das Urteil des Sozialgerichts Mainz nicht wirksam zugestellt worden sei. Die Unterschrift auf dem Empfangsbekenntnis sei nicht lesbar und damit keine wirksame Unterschrift. Es müssten zumindest andeutungsweise Buchstaben zu erkennen sein, aus denen ein Dritter, der den Namen des Unterzeichners kenne, diesen Namen herauslesen können.

Offener Rundbogen mit einer flach ansteigenden und langgezogenen Welle

Auf dem Empfangs­be­kenntnis befindet sich ein "handschriftlich aufgebrachter Schriftzug, der mit einem nach rechts offenen Rundbogen beginnt, sich sodann mit einer flach ansteigenden und langgezogenen Welle fortsetzt und mit einem Aufstrich nach oben links endet", beschrieb das Landes­so­zi­al­gericht das Gekritzel.

Landes­so­zi­al­gericht sieht Empfangs­be­kenntnis als gültig an

Es urteilte, dass das Empfangs­be­kenntnis der Behörde ein tauglicher Nachweis über die Zustellung des erstin­sta­nz­lichen Urteils im Sinne des § 174 Abs. 4 Zivil­pro­zess­ordnung (ZPO) i.V.m. § 202 Sozial­ge­richts­gesetz (SGG) sei. Der aufgebrachte Schriftzug stelle eine Unterschrift im Sinne des § 174 Abs. 4 ZPO dar.

Buchstabe C des Familiennamens zu erkennen

Der nach rechts offene Rundbogen am Beginn des Schriftzuges lasse ohne Weiteres den Buchstaben "C" des Familiennamens der Urheberin (C…) erkennen. Aber auch der Rest des Schriftzuges, der mit einer flach ansteigenden, langgezogenen Welle beginne und mit einem Aufstrich nach links oben ende, sei individuell geprägt und auch nicht von einer derartigen Kürze, dass er nur als Handzeichen oder Paraphe gewertet werden könnte.

Maßgeblich ist der Wille zur Namens­un­ter­zeichnung

Die Individualität der Unterschrift werde dabei nicht an ihrer Leserlichkeit gemessen; maßgeblich sei der Wille der Namens­un­ter­zeichnung in Abgrenzung von einer Abkürzung oder Paraphe.

Quelle: ra-online, Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (pt)

der Leitsatz

Auch ein unleserlicher Schriftzug auf einem Empfangs­be­kenntnis kann eine rechtswirksame Unterschrift im Sinne des § 174 Abs. 4 ZPO iVm § 202 SGG sein.

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