14.11.2024
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Sie sehen eine Geldbörse mit einer Gesundheitskarte von einer deutschen Krankenversicherung.

Dokument-Nr. 513

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Entscheidung03.05.2005Landessozialgericht Rheinland-PfalzL 1 ER 11/05 KR
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Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Entscheidung03.05.2005

Krankenkassen dürfen Mitglieder auch abwerben

Krankenkassen dürfen sich auch mit dem Ziel der Abwerbung um neue Mitglieder bemühen. Dabei ist es zulässig, die unter­schied­lichen Beitragssätze gegenüber zu stellen, solange die Werbung nicht irreführend ist. Auf mögliche Leistungs­un­ter­schiede muss hingewiesen werden, nicht jedoch auf Struk­tur­un­ter­schiede bzw. unter­schiedliche Serviceangebote.

In einem einstweiligen Rechts­schutz­ver­fahren hatte die AOK Rheinland-Pfalz von der IKK Südwest die Unterlassung einer Werbemaßnahme verlangt. Die IKK hatte verschiedene Arbeitgeber in ihrem Zustän­dig­keits­bereich angeschrieben und dabei auf ihre günstigen Beitragssätze hingewiesen. Beigefügt war auch eine Tabelle, in der der eigene Beitragssatz mit den Beitragssätzen anderer Kranken­ver­si­cherer, u.a. der AOK Rheinland-Pfalz, verglichen wurde. Noch das Sozialgericht in Speyer hatte es der IKK Südwest untersagt, einen solchen Beitrags­ver­gleich vorzunehmen, ohne zugleich auf bestehende Leistungs­un­ter­schiede hinzuweisen. Ein solches Werbeverhalten sei wettbe­wer­bs­widrig. Es könnten nicht die finanziellen Aspekte im Fettdruck dargestellt werden, während Leistungs­un­ter­schiede nur unvollständig und am Rande Erwähnung fänden.

Die IKK erreichte jetzt vor dem Landes­s­so­zi­al­gericht im Beschwer­de­ver­fahren eine Aufhebung des Beschlusses. Werbemaßnahmen von Krankenkassen seien seit jeher zulässig. Solange die Maßnahme keine unwahren oder irreführenden Aussagen beinhalte, sei sie nicht wettbe­wer­bs­widrig. Es könne von einer Krankenkasse nicht verlangt werden, da sie beispielsweise auf Service­leis­tungen anderer Krankenkassen hinweise, die sie selbst nicht anbiete.

Quelle: Pressemitteilung des LSG Rheinland-Pfalz vom 23.05.2005

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