14.11.2024
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Dokument-Nr. 501

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Entscheidung24.02.2005Landessozialgericht Rheinland-PfalzL 1 AL 84/03
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Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Entscheidung24.02.2005

Auch nur treuhänderisch verwaltetes Vermögen ist eigenes Vermögen und bei Antragstellung auf Leistungen der Arbeits­ver­waltung anzugeben

Auch ein sog. verdecktes Treuhandkonto ist ein reines Privatkonto. Derjenige, der mit einem solchen Konto den Rechtsschein erweckt, er sei Inhaber des dazu gehörigen Vermögens, muss sich hieran auch im Rahmen der bei einzelnen Leistungen erforderlichen Bedürf­tig­keits­prüfung durch die Arbeitsagentur für Arbeit festhalten lassen. Gibt er dieses Vermögen bei der Frage nach seinen finanziellen Verhältnissen nicht an, so beantwortet er die Fragen grob fahrlässig wahrheitswidrig. Auf die Richtigkeit seiner eigenen rechtlichen Beurteilung darf er sich dabei nicht verlassen.

Das Landes­s­so­zi­al­gericht hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem ein Arbeitsloser bei einem Antrag auf Leistungen der Arbeits­ver­waltung verschiedene Konten mit insgesamt mehr als 100.000 DM nicht angegeben hatte. Alle Fragen nach Vermögen, Freistel­lungs­auf­trägen, Bargeld und Bankvermögen hatte er verneint. Nachdem die Arbeits­ver­waltung von dem Vermögen erfahren hatte, teilte der Kläger mit, es handele sich bei den Geldern um das Vermögen seiner Großmutter. Die Großmutter gab ergänzend an, das Vermögen solle eingesetzt werden, wenn sie in einem Pflegeheim untergebracht werden müsse. Dann reiche ihre Altersrente nicht aus. Sie habe auch immer selbst eine Kontovollmacht gehabt. Die Arbeits­ver­waltung hob ihre Leistungs­be­wil­ligung auf; der Kläger sei wegen dieses Vermögens nicht bedürftig.

Diese Entscheidung wurde jetzt im Berufungs­ver­fahren bestätigt. Der Kläger habe uneingeschränkt auf das Vermögen seiner Großmutter zugreifen können. Ein nicht nach außen getretener Wille zur Errichtung eines Treuhandkontos sei unbeachtlich.

Quelle: Pressemitteilung des LG Rheinland-Pfalz vom 17.05.2005

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