21.11.2024
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Dokument-Nr. 586

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Urteil24.02.2005Landessozialgericht Rheinland-PfalzL 1 AL 55/03
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Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Urteil24.02.2005

Ehrenamtlicher Bereit­schafts­dienst bei der Feuerwehr schließt Arbeits­lo­sigkeit nicht aus

Ein Bereit­schafts­dienst als ehrenamtliches Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr steht der Annahme von Arbeits­lo­sigkeit nicht entgegen, wenn sich der Versicherte in seiner Privatwohnung, nicht in einer Einrichtung der Feuerwache auf- und bereithält.

Das Landes­s­so­zi­al­gericht hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem einem Versicherten die Zahlung von Arbeits­lo­sengeld verweigert worden war. Der in Neuwied lebende Kläger war im ehrenamtlichen Feuerwehrdienst der Stadt tätig und wohnte in einer von ihm gemieteten Wohnung neben der Feuerwache. Diese Wohnung war aus­schließlich für Feuerwehrleute vorgesehen und mit der Wache über eine Klingel verbunden. Etwa jeden dritten Tag wurde der Kläger zu Bereit­schafts­diensten von 16,30 Uhr bis 7,30 Uhr herangezogen. In dieser Zeit musste er in der Wohnung erreichbar sein. Außerdem nahm der Kläger rund 11 Stunden pro Woche an Feuer­wehr­e­in­sätzen, Übungen und Schulungen teil. Er erhielt hierfür eine Aufwand­s­ent­schä­digung von ca. 550 Euro pro Monat. Die Arbeitsagentur lehnte es ab, Arbeits­lo­sengeld zu zahlen, weil der Kläger eine Beschäftigung von mindestens 15 Stunden pro Woche ausübe.

Das Sozialgericht verurteilte die Arbeits­ver­waltung zur Zahlung von Arbeits­lo­sengeld. Während des Bereit­schafts­dienstes, habe der Kläger lediglich anwesend sein müssen. Er habe über seine Zeit frei verfügen und sogar schlafen dürfen. Von einer Arbeits­be­reit­schaft könne nicht gesprochen werden. Diese Entscheidung hat jetzt auch das Landes­so­zi­al­gericht bestätigt. Arbeits­be­reit­schaft und Bereit­schafts­dienst müssen unterschieden werden. Anders als der Bereit­schafts­dienst ist die Arbeits­be­reit­schaft eine Zeit „wacher Aufmerksamkeit im Zustand der Entspannung“. Bezeichnend ist auch, dass der Kläger sich in seiner Privatwohnung aufhalten durfte und nicht in der Feuerwache sein musste. Ein Vergleich mit einem Arzt, der sich im Krankenhaus in einem Ruheraum aufhält, ist nicht berechtigt.

Quelle: Pressemitteilung des LSG Rheinland-Pfalz vom 10.06.2005

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