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Dokument-Nr. 1464

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Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Urteil28.08.2005

Beitrags­er­stat­tungs­an­spruch verjährt nicht bei fehlerhafter Betriebsprüfung

Die Arbeits­ver­waltung kann sich bei einem Anspruch auf Beitrags­er­stattung nicht auf Verjährung berufen, wenn bei der Betriebsprüfung unzulässig nur Stichproben durchgeführt wurden. Bei einer Gesellschaft mit einem Gesellschafter/Geschäftsführer und einem Angestellten ist eine Stich­pro­ben­prüfung nicht ausreichend.

Das Landes­so­zi­al­gericht hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem ein Versicherter seit April 1989 als Geschäftsführer einer GmbH tätig war. Darüber hinaus war bei der GmbH lediglich ein weiterer Angestellter tätig. Für den Versicherten wurden von Anbeginn seiner Tätigkeit Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit bezahlt, weil man davon ausging, er sei abhängig beschäftigt. Diese Beurteilung wurde 1994 und 1995 durch die jeweils zuständigen Krankenkassen und 1999 durch den Renten­ver­si­che­rungs­träger bestätigt. 2002 kam die Krankenkasse dann zu dem Ergebnis, dass der Kläger als allein­ver­tre­tungs­be­rech­tigter Gesellschafter/Geschäftsführer nicht abhängig beschäftigt ist. Die Beiträge zur Arbeits­lo­sen­ver­si­cherung seit 1998 wurden erstattet. Für die vor 1998 erhobenen Beiträge berief sich die Arbeits­ver­waltung auf Verjährung. Das Sozialgericht Speyer verurteilte die Beklagte, alle Beiträge zurückzuzahlen.

Das Landes­so­zi­al­gericht bestätigte jetzt die Entscheidung des Sozialgerichts. Zwar verjähre der Beitra­g­er­stat­tungs­an­spruch nach vier Jahren, jedoch müsse bei der Berufung auf diese Einrede Ermessen ausgeübt werden. Wenn es zur Beitragszahlung durch ein fehlerhaftes Handeln eines Versi­che­rungs­trägers gekommen sei, liege eine unbillige Härte vor, die die Berufung auf die Verjäh­rungs­einrede nicht zulasse. Bei einem Unternehmen mit einem Gesellschafter/Geschäftsführer und einem weiteren Mitarbeiter bestehe keine Veranlassung, die Betriebsprüfung auf Stichproben zu beschränken.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Quelle: Pressemitteilung des LSG Rheinland-Pfalz vom 13.12.2005

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