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Dokument-Nr. 10832

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Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Urteil29.10.2010

Übersendung von Verän­de­rungs­mit­tei­lungen mit einfachem Brief grundsätzlich nicht grob fahrlässigZusendung per Einschreiben oder Nachverfolgen des Eingangs des Schreibens beim Amt nicht zwingend erforderlich

Empfänger von Sozia­l­leis­tungen sind verpflichtet, Ämtern Änderungen in ihrer Wohn- und Lebens­si­tua­tionen mitzuteilen. Es reicht dabei aus, diese Änderungs­mit­tei­lungen per einfachem Brief zu übersenden. Die Übersendung per Einschreiben oder die Pflicht zur Erkundigung, ob die Änderungs­mit­teilung angekommen ist, besteht dabei nicht zwingend. Dies geht aus einer Entscheidung des Landes­so­zi­al­ge­richts Rheinland-Pfalz hervor.

Die Beklagte des zugrunde liegenden Falls hatte die Bewilligung von Berufs­aus­bil­dungs­beihilfe rückwirkend aufgehoben, da durch den Rückumzug in den Haushalt der Eltern kein Anspruch mehr darauf bestand. Eine rückwirkende Aufhebung wäre im konkreten Fall aber nur rechtmäßig gewesen, wenn der Kläger eine Mitteilungspflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hätte (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X).

Gesetzliche Verpflichtung zur Übersendung per Einschreiben besteht nicht

Nach der durch das Landes­so­zi­al­gericht Rheinland-Pfalz durchgeführten Beweisaufnahme hatte der Kläger den Umzug mit einfachem Brief der Beklagten mitgeteilt, der diese allerdings nicht erreicht hat. In dieser Konstellation lag, anders als durch das Sozialgericht angenommen, keine grobe Fahrlässigkeit vor. Da keine gesetzliche Verpflichtung zur Übersendung per Einschreiben oder in ähnlich gesicherter Weise bestand und auch die Beklagte regelmäßig Bescheide mit einfachem Brief übersandte, konnte eine solche nicht festgestellt werden. Auch eine Pflicht zur Erkundigung, ob bestimmte Schreiben angekommen sind, besteht nicht generell, sondern nur wenn besondere Umstände des Einzelfalles dies gebieten (etwa wenn Anhaltspunkte für den fehlenden Zugang bestehen oder die Behörde zur Übersendung in einer bestimmten Form aufforderte). Da solche Umstände beim Kläger nicht vorlagen, war die Aufhebung der Bewilligung ihrerseits aufzuheben.

Quelle: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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