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Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Entscheidung27.01.2005
Einkommen des getrennt lebenden Ehegatten ist beim Anspruch auf Arbeitslosenhilfe nicht anrechenbar
Beim Anspruch auf Arbeitslosenhilfe ist das Einkommen des getrennt lebenden Ehegatten nicht anrechenbar, weil es an der zum Wesen der Ehe gehörenden Lebens- und Wirtschaftgemeinschaft fehlt.
Das Landessozialgericht hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem einer Arbeitslosen die Arbeitslosenhilfe verweigert wurde, weil das Einkommen ihres Ehemannes, der eine Rente bezog, anrechenbar sei. Der Ehemann war seit sechs Jahren wegen einer Alzheimererkrankung in einem Pflegeheim untergebracht.
Schon das Sozialgericht hob die Entscheidung der Arbeitsverwaltung auf. Wegen der Erkrankung des Ehemannes und dessen Heimunterbringung fehle es an einer Haushalts- und Wirtschaftgemeinschaft. Die Eheleute lebten getrennt.
Diese Entscheidung hat jetzt auch das Landssozialgericht bestätigt. Zum Wesen der Ehe gehört eine häusliche Lebens- und Wirtschaftgemeinschaft. Dabei umfasst die eheliche Lebensgemeinschaft auch die geistige Gemeinschaft der Ehepartner. Entscheidend sei vorliegend nicht, dass der Ehemann in einem Heim untergebracht sei, sondern dass er wegen seiner Erkrankung keine eheliche Gemeinschaft führen könne. Ein Führen in diesem Sinne bedeute, dass der Ehepartner willentlich Einfluss auf Ausgestaltung der die Ehegatten gemeinsam berührenden Angelegenheiten nehme und diese zumindest in einem gewissen Umfang mitpräge. Hierzu sei der an Alzheimer im Endstadium erkrankte Ehemann der Klägerin nicht mehr in der Lage (Urteil vom 27.01.2005 - L 1 AL 156/04).
Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache hat das Landesssozialgericht die Revision zugelassen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 17.03.2005
Quelle: Pressemitteilung des Landessozialgericht Rheinland-Pfalz vom 11.03.2005
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