15.11.2024
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Dokument-Nr. 290

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Entscheidung27.01.2005Landessozialgericht Rheinland-PfalzL 1 AL 156/04
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Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Entscheidung27.01.2005

Einkommen des getrennt lebenden Ehegatten ist beim Anspruch auf Arbeits­lo­senhilfe nicht anrechenbar

Beim Anspruch auf Arbeits­lo­senhilfe ist das Einkommen des getrennt lebenden Ehegatten nicht anrechenbar, weil es an der zum Wesen der Ehe gehörenden Lebens- und Wirtschaft­ge­mein­schaft fehlt.

Das Landes­so­zi­al­gericht hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem einer Arbeitslosen die Arbeits­lo­senhilfe verweigert wurde, weil das Einkommen ihres Ehemannes, der eine Rente bezog, anrechenbar sei. Der Ehemann war seit sechs Jahren wegen einer Alzhei­me­rer­krankung in einem Pflegeheim untergebracht.

Schon das Sozialgericht hob die Entscheidung der Arbeits­ver­waltung auf. Wegen der Erkrankung des Ehemannes und dessen Heimun­ter­bringung fehle es an einer Haushalts- und Wirtschaft­ge­mein­schaft. Die Eheleute lebten getrennt.

Diese Entscheidung hat jetzt auch das Lands­so­zi­al­gericht bestätigt. Zum Wesen der Ehe gehört eine häusliche Lebens- und Wirtschaft­ge­mein­schaft. Dabei umfasst die eheliche Lebens­ge­mein­schaft auch die geistige Gemeinschaft der Ehepartner. Entscheidend sei vorliegend nicht, dass der Ehemann in einem Heim untergebracht sei, sondern dass er wegen seiner Erkrankung keine eheliche Gemeinschaft führen könne. Ein Führen in diesem Sinne bedeute, dass der Ehepartner willentlich Einfluss auf Ausgestaltung der die Ehegatten gemeinsam berührenden Angelegenheiten nehme und diese zumindest in einem gewissen Umfang mitpräge. Hierzu sei der an Alzheimer im Endstadium erkrankte Ehemann der Klägerin nicht mehr in der Lage (Urteil vom 27.01.2005 - L 1 AL 156/04).

Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache hat das Landes­s­so­zi­al­gericht die Revision zugelassen.

Quelle: Pressemitteilung des Landessozialgericht Rheinland-Pfalz vom 11.03.2005

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