14.11.2024
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Dokument-Nr. 199

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Entscheidung25.11.2004Landessozialgericht Rheinland-PfalzL 1 AL 117/03
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Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Entscheidung25.11.2004

Verlust des Anspruches auf Arbeits­lo­sengeld bei Kündigung wegen beabsichtigtem Umzug des Ehepartners

Ein Arbeitnehmer darf sein Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis nicht kündigen, weil der Ehepartner einen Umzug in eine andere Stadt plant, wenn keine konkreten Umstände für eine Anschluss­be­schäf­tigung vorliegen.

Das Landes­so­zi­al­gericht hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem eine Verkäuferin ihr Arbeits­ver­hältnis kündigte, nachdem ihr Mann beschlossen hatte, in eine andere Stadt zu ziehen. Das Ehepaar hatte auch schon eine neue Wohnung gemietet. Die Klägerin zog dann jedoch alleine um, nachdem sich ihr Mann von ihr getrennt hatte. Kurze Zeit später meldete sie sich arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeits­lo­sengeld. Die Arbeits­ver­waltung stellte den Eintritt einer Sperrzeit von 12 Wochen und das Ruhen des Anspruchs während dieser Zeit fest. Das Sozialgericht Koblenz bestätigte diese Entscheidung. Die Klägerin habe ihre Arbeits­lo­sigkeit grob fahrlässig selbst herbeigeführt. Der Ehepartner habe kein Arbeits­ver­hältnis in der neuen Stadt nachgewiesen. Zudem habe sich die Klägerin nicht um eine neue Arbeitsstelle bemüht.

Auch das Landes­so­zi­al­gericht bestätigte die Entscheidung der Arbeits­ver­waltung. Wer sein Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis ohne recht­fer­ti­genden wichtigen Grund kündigt und ohne eine Anschluss­be­schäf­tigung zu haben, verletzt seine gegenüber der Arbeits­ver­waltung bestehende Verpflichtung, den Eintritt des Versi­che­rungs­falles der Arbeits­lo­sigkeit zu vermeiden. Es ist dann gerechtfertigt, eine Sperrzeit zu verhängen. Die Sperr­zeit­re­gelung soll die Solida­r­ge­mein­schaft vor der Inanspruchnahme durch Leistungs­be­rechtigte schützen, die den Eintritt des versicherten Risikos der Arbeits­lo­sigkeit selbst herbeigeführt oder zu vertreten haben. Als die Klägerin ihre Stelle gekündigt hatte, hatte ihr Ehemann lediglich Stellengesuche aufgegeben, aber noch keine Zusage eines neuen Arbeitgebers. Sie hatte sich auch nicht selbst um eine neue Arbeitsstelle bemüht oder die Arbeits­ver­waltung mit der Bitte um Vermittlung eines anderen Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nisses eingeschaltet.

Quelle: Pressemeldung des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 17.02.2005

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