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- Sozialgericht Köln, Urteil24.10.2008, L 18 U 9/ 08
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Urteil29.09.2009
Streit über Verkehrverstoß auf dem Arbeitsweg – Gesetzliche Unfallversicherung haftet nicht bei UnfallVerfolgen eigenwirtschaftlicher Interessen und Unterbrechen des Arbeitsweges führen zu Verlust des Versicherungsschutzes
Wer als Radfahrer auf dem Heimweg von der Arbeit einem Autofahrer den Weg versperrt, um ihn wegen eines vermeintlichen Verkehrsverstoßes zur Rede zu stellen, verliert den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das hat das Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen entschieden.
Der Kläger wurde auf dem Nachhauseweg in der Kölner Innenstadt von einem türkischen PKW-Fahrer in einer Tempo-30-Zone nach seiner Ansicht mehrfach geschnitten. Er stellte sich daraufhin vor einer Ampel dem Pkw in den Weg und hinderte ihn an der Weiterfahrt, um den Fahrer zur Rede zu stellen. Als Fahrer und Beifahrer ausstiegen, setzte sich der PKW – offenbar versehentlich – in Bewegung und brach dem Kläger das Waden- und Schienbein. Er musste stationär im Krankenhaus behandelt werden.
Kein Schutz durch gesetzliche Unfallversicherung
Nach Ansicht der Essener Richter umfasst der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung für Wegeunfälle das Verhalten des Klägers nicht. Er habe damit vielmehr seinen versicherten Heimweg von der Arbeit mehr als nur geringfügig unterbrochen und eigenwirtschaftliche Interessen verfolgt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 12.10.2009
Quelle: ra-online, LSG Nordrhein-Westfalen
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