26.12.2024
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Sie sehen ein altes Ehepaar auf einer Parkbank.

Dokument-Nr. 8597

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Urteil29.09.2009Landessozialgericht Nordrhein-WestfalenS 5 U 298/08
Vorinstanz:
  • Sozialgericht Köln, Urteil24.10.2008, L 18 U 9/ 08
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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Urteil29.09.2009

Streit über Verkehrverstoß auf dem Arbeitsweg – Gesetzliche Unfall­ver­si­cherung haftet nicht bei UnfallVerfolgen eigen­wirt­schaft­licher Interessen und Unterbrechen des Arbeitsweges führen zu Verlust des Versi­che­rungs­schutzes

Wer als Radfahrer auf dem Heimweg von der Arbeit einem Autofahrer den Weg versperrt, um ihn wegen eines vermeintlichen Verkehrs­ver­stoßes zur Rede zu stellen, verliert den Schutz der gesetzlichen Unfall­ver­si­cherung. Das hat das Landes­so­zi­al­ge­richts Nordrhein-Westfalen entschieden.

Der Kläger wurde auf dem Nachhauseweg in der Kölner Innenstadt von einem türkischen PKW-Fahrer in einer Tempo-30-Zone nach seiner Ansicht mehrfach geschnitten. Er stellte sich daraufhin vor einer Ampel dem Pkw in den Weg und hinderte ihn an der Weiterfahrt, um den Fahrer zur Rede zu stellen. Als Fahrer und Beifahrer ausstiegen, setzte sich der PKW – offenbar versehentlich – in Bewegung und brach dem Kläger das Waden- und Schienbein. Er musste stationär im Krankenhaus behandelt werden.

Kein Schutz durch gesetzliche Unfall­ver­si­cherung

Nach Ansicht der Essener Richter umfasst der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung für Wegeunfälle das Verhalten des Klägers nicht. Er habe damit vielmehr seinen versicherten Heimweg von der Arbeit mehr als nur geringfügig unterbrochen und eigen­wirt­schaftliche Interessen verfolgt.

Quelle: ra-online, LSG Nordrhein-Westfalen

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