Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss02.02.2026
Eilrechtsschutz gegen Absenkung der Vergütung für Assistenzleistungen erfolgreichVorläufige Weitergeltung des bisherigen Stundensatzes trotz Formmängeln der Vereinbarung bejaht
Das Landessozialgericht hat im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes entschieden, dass ein Träger der Eingliederungshilfe Assistenzleistungen für Menschen mit hohem Betreuungsbedarf vorläufig weiterhin zum bisherigen Stundensatz zu vergüten hat.
Die Antragstellerin erbringt als gemeinnützige GmbH Assistenzleistungen für Personen mit einem hohen Betreuungsbedarf. Der Antragsgegner vergütete als Träger der Eingliederungshilfe hierfür bis zum 31.07.2025 41 € pro Stunde. Für die Folgezeit kündigte er eine Absenkung auf Beträge zwischen 34,20 und 37,20 € an. Die Antragstellerin hat die Schiedsstelle angerufen, um die Vergütung neu festsetzen zu lassen, und um einstweiligen Rechtschutz ersucht.
Vorläufige Weiterzahlung des Stundensatzes trotz Formmängeln und treuwidrigem Verhalten des Trägers
Das LSG hat festgestellt, dass der Antragsgegner verpflichtet ist, die Assistenzleistungen bis zum Inkrafttreten einer neuen Vergütungsvereinbarung oder bis zur Festsetzung einer neuen Vergütung durch die Schiedsstelle weiterhin mit 41 € pro Stunde zu vergüten. Die Antragstellerin habe einen entsprechenden Anspruch glaubhaft gemacht. Sie könne in den Fällen Vergütungsansprüche geltend machen, in denen der Antragsgegner gegenüber den Leistungsberechtigten Leistungen bewilligt habe, die durch sie erbracht würden. Die im Einzelfall zu zahlende Vergütung bestimme sich auf der Grundlage der jeweiligen Vereinbarung nach dem Betrag, der dem Leistungsberechtigten vom zuständigen Träger der Eingliederungshilfe bewilligt worden sei. Zwischen den Beteiligten bestehe eine wirksame Vergütungsvereinbarung, die nach dem Ablauf des Vereinbarungszeitraums weitergelte. Zwar entspreche diese nicht dem Schriftformerfordernis. Die Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts infolge eines Formmangels sei aber ausnahmsweise wegen unzulässiger Rechtsausübung unbeachtlich. Die Antragstellerin habe durch die Einleitung des Insolvenzverfahrens und die vorgelegten Kalkulationen glaubhaft gemacht, dass ihr ohne die Weiterzahlung des Stundensatzes die Zahlungsunfähigkeit drohe. Gleichzeitig sei dem Antragsgegner eine schwere Treuepflichtverletzung vorzuwerfen, denn er erwecke in seinem Schriftverkehr mit der Antragstellerin den Eindruck, dass eine wirksame Vereinbarung bestehe, ohne auf das fehlende Schriftformerfordernis hinzuweisen. Es bestehe zwischen den Beteiligten auch eine Leistungsvereinbarung, ohne die eine Vergütungsvereinbarung nicht möglich sei. Zwar liege keine schriftliche Leistungsvereinbarung vor. Hierauf könne sich der Antragsgegner jedoch wiederum nicht mit Erfolg berufen, denn er habe in einem Schreiben mitgeteilt, dass die zwischen der Antragstellerin und dem zuvor zuständigen örtlichen Sozialhilfeträger getroffene Vereinbarung und die dazugehörige Vergütungs- und Abrechnungsvereinbarung ab dem 01.01.2020 auch für ihn gültig sein werde. Es sei daher treuwidrig, wenn er sich darauf berufe, dass keine Leistungsvereinbarung bestehe. Angesichts der ungewissen Dauer sei es der Antragstellerin nicht zuzumuten, den Ausgang des Schiedsverfahrens abzuwarten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 17.02.2026
Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/mw)