15.11.2024
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Dokument-Nr. 28572

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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Urteil20.02.2020

LSG Nordrhein-Westfalen zum Anspruch auf Arbeits­lo­sengeld für FilmschaffendeVerkürzte Anwart­schaftszeit für Arbeits­lo­sengeld bei Filmschaffenden trotz Vertrags­ver­längerung gerechtfertigt

Ein Anspruch auf Arbeits­lo­sengeld für Filmschaffende scheitert nicht daran, dass ein auf bis zu zehn Wochen befristeter Vertrag - für das Filmgeschäft gerade notwendige - Ver­längerungs­klauseln enthält und von diesen Gebrauch gemacht wird. Dies hat das Landes­so­zi­al­gericht (LSG) in einem Urteil vom 20.02.2020 entschieden (Az. L 9 AL 6/18).

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin arbeitete als Kostümbild-Assistentin und Garderobiere für Filmge­sell­schaften. In den letzten zwei Jahren vor Antragstellung 2014 war sie an insgesamt 190 Kalendertagen sozia­l­ver­si­che­rungs­pflichtig beschäftigt. Nach einem Anstel­lungs­vertrag sollte die Laufzeit "voraussichtlich" zwei Monate umfassen, der Produzent allerdings berechtigt sein, Vertrags- und Drehzeitbeginn aufzuschieben sowie die Vertragsdauer aus produk­ti­o­ns­be­trieb­lichen Gründen zu verlängern. Ein weiterer Vertrag sah die Verlängerung der Laufzeit durch Zeitkon­ten­re­ge­lungen vor. In beiden Fällen dauerte die Beschäftigung über zehn Wochen.

Bundesagentur für Arbeit lehnte die Bewilligung von Arbeits­lo­sengeld ab

Die beklagte Bundesagentur für Arbeit lehnte die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab. Die Klägerin erfülle die verkürzte Anwartschaftszeit von sechs Monaten nicht. An weniger als 180 Kalendertagen habe sie in versi­che­rungs­pflichtigen Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nissen gestanden, die auf nicht mehr als zehn Wochen im Voraus durch Arbeitsvertrag befristet gewesen seien. Widerspruch und Klage vor dem Sozialgericht Köln blieben ohne Erfolg.

LSG bejahrt Anspruch auf Arbeits­lo­sengeld

Auf die Berufung der Klägerin hat das LSG nun den Anspruch zuerkannt. Aus den beanstandeten Arbeits­ver­trägen lasse sich hier bei voraus­schauender Betrachtung entnehmen, dass die Beschäftigung zu Beginn auf eine lediglich kurze Beschäftigung i.S.v. § 142 Abs. 2 SGB III gerichtet gewesen sei. Die eingetretene Überschreitung sei als szenetypisch anzusehen.

Ausnah­me­re­gelung beim Arbeits­lo­sengeld gerade bei Kunstschaffende anzuwenden

Aus wirtschaft­lichen Gründen werde keine Filmge­sell­schaft Verträge länger als nötig abschließen, allerdings liege es in der Natur der Sache, dass Produktionen nicht immer den vorgesehenen, straffen Zeitplan einhielten. Eben dies bildeten die Verträge ab. Wenn es der Gesetzgeber mit der Ausnah­me­re­gelung in § 142 Abs. 2 SGB III (i.d.F. v. 10.12.2014) gerade Kunst­schaf­fenden in ihrer besonderen Arbeitswelt habe erleichtern wollen, Arbeits­lo­sengeld zu beziehen, dann müsse auch deren Besonderheiten Rechnung getragen werden, indem die Verträge Öffnungs­klauseln der vorliegenden Art enthalten dürfen.

Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/ab)

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