15.11.2024
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Dokument-Nr. 29157

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Urteil20.08.2020Landessozialgericht Nordrhein-WestfalenL 9 AL 189/18
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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Urteil20.08.2020

LSG Nordrhein-Westfalen zum Anspruch auf Arbeits­lo­sengeld nach Bundeswehr-EignungsübungDienstbezüge während der Zeit einer Eignungsübung stellen kein beitrags­pflichtiges Arbeitsentgelt dar

Dienstbezüge während der Zeit einer Eignungsübung sind kein beitrags­pflichtiges Arbeitsentgelt i.S.v. § 151 Abs. 1 SGB III und daher bei der Berechnung des Arbeits­lo­sen­geldes nicht zu berücksichtigen. Dies hat das Landes­so­zi­al­gericht (LSG) mit Urteil vom 20.08.2020 entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger absolvierte nach Studium (Bachelor of Engineering) und mehrmonatiger Berufstätigkeit eine Eignungsübung bei der Bundeswehr mit dem vorläufigen Dienstgrad eines Oberleutnants. Nachdem er sich gegen eine Verpflichtung als Soldat auf Zeit entschieden hatte, endete die Eignungsübung.

Bundesagentur für Arbeit gewährte Arbeits­lo­sengeld ohne Berück­sich­tigung der Dienstbezüge aus Eignungsübung

Die beklagte Bundesagentur für Arbeit gewährte ihm daraufhin Arbeitslosengeld, ohne die Dienstbezüge aus der Eignungsübung zu berücksichtigen. Der Kläger machte vor dem Sozialgericht Dortmund erfolgreich höheres Arbeits­lo­sengeld geltend. Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG nun das erstin­sta­nzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

LSG: Dienstbezüge während der Zeit einer Eignungsübung stellen kein Arbeitsentgelt dar

Das maßgebliche Bemes­sungs­entgelt sei das durch­schnittlich auf den Tag entfallende beitrags­pflichtige Arbeitsentgelt, das der Arbeitslose im Bemes­sungs­zeitraum erzielt habe (§ 151 Abs. 1 S. 1 SGB III). Dienstbezüge stellten allerdings kein Arbeitsentgelt in diesem Sinn dar, zumal der Kläger gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 1 SGB III von der Versi­che­rungs­pflicht in der Arbeits­lo­sen­ver­si­cherung befreit gewesen sei. Dementsprechend unterwerfe § 10 S. 3 Eignungs­übungs­gesetz (EÜG) die Einnahmen aus der Tätigkeit als Eignungsübender ausdrücklich nicht der Beitragspflicht. Stattdessen werde an den zuletzt vor Beginn der Eignungsübung gezahlten Beitrag angeknüpft. Diese Regelung werde noch durch die Abkehr vom Paritätsprinzip unterstrichen. Denn gemäß § 10 S. 2 EÜG sei der Beitrag nicht von Beschäftigtem und Arbeitgeber jeweils hälftig, sondern allein vom Bund zu tragen.

Keine Auswirkung auf die Höhe des Arbeits­lo­sen­geldes

Das EÜG solle der Perso­nal­ge­winnung der Streitkräfte dienen und regele den Einfluss von Eignungsübungen auf Arbeits- und Beamten­ver­hältnisse. Es bezwecke, sozia­l­ver­si­che­rungs­rechtliche Nachteile für die Eignungsübenden zu vermeiden. Das werde erreicht, indem der Anspruch auf Arbeits­lo­sengeld dem Grunde nach erhalten bleibe. Auf die Höhe des Anspruches wirke sich die Eignungsübung hingegen nicht aus.

Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/ab)

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