21.11.2024
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Dokument-Nr. 1013

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Urteil11.05.2005Landessozialgericht Nordrhein-WestfalenL 8 RJ 141/04
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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Urteil11.05.2005

Verwal­tungs­sprache auch bei Ausländern Deutsch

Das Landes­so­zi­al­gericht Nordrhein-Westfalen hat im Falle eines 1942 geborenen Klägers aus Spanien entschieden, dass das Verwaltungs- und Ermitt­lungs­ver­fahren zur Überprüfung seines Rentenantrages vom zuständigen Renten­ver­si­che­rungs­träger in deutscher Sprache durchgeführt werden muss.

Die beklagte LVA hatte die zugrun­de­ge­legten Angaben und medizinischen Unterlagen in spanischer Sprache nicht ins Deutsche übersetzt. Zur Begründung hatte sie gemeint, dass die Ärzte ihres beratung­s­ärzt­lichen Dienstes spanisch bzw. lateinisch verstehen könnten und somit den Kern der in spanischer Sprache vorgelegten Unterlagen erfassen würden. Demgegenüber urteilte der zuständige 8. Senat des Landes­so­zi­al­ge­richts NRW, dass dies bei komplexen medizinischen Unterlagen nicht ausreiche, um dem gesetzlichen Unter­su­chungs­grundsatz genüge zu tun.

Es sei insbesondere erforderlich, nicht nur die Diagnosen zu verstehen, sondern auch wichtig, die Kranken­ge­schichte, Befunde und die vollständigen gutachterlichen Ausführungen zu bewerten. Davon sei selbst bei bestehenden Latein­kennt­nissen im beratung­s­ärzt­lichen Dienst nicht auszugehen. Aufgrund der ins Jahr 2004 erstmals ins Gesetz aufgenommenen Möglichkeit, die Verwaltung zu neuen Ermittlungen zu verurteilen, muss die beklagte LVA den Fall nun neu aufrollen und überprüfen.

Quelle: Pressemitteilung des LSG Nordrhein-Westfalen vom 19.09.2005

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