18.10.2024
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Sie sehen ein altes Ehepaar auf einer Parkbank.

Dokument-Nr. 27489

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Urteil17.10.2018Landessozialgericht Nordrhein-WestfalenL 8 R 660/16
Vorinstanz:
  • Sozialgericht Köln, Urteil20.06.2016, S 33 R 1471/15
ergänzende Informationen

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Urteil17.10.2018

Keine Versicherungs­pflicht für studentische BFD-SeminarleiterinHonor­ar­tä­tigkeit einer Seminarleiterin ist kein sozia­l­ver­si­che­rungs­pflichtiges Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis

Das Landes­so­zi­al­gericht Nordrhein-Westfalen bestätigte, dass eine Tätigkeit als Seminarleiterin anlässlich der pädagogischen Begleitung im Bundes­freiwilligen­dienst (BFD) nicht der Versicherungs­pflicht in der gesetzlichen Renten­ver­si­cherung unterliegt.

Die Klägerin ist eine gemeinnützige Gesellschaft, deren Gesell­schaftszweck u.a. in der Betreuung hilfs­be­dürftiger Menschen besteht. Hinter ihr steht ein Wohlfahrts­verband, der Frei-willigendienste u.a. in der Form des BFD anbietet. Im Rahmen der hierfür einschlägigen gesetzlichen Regelungen erfolgt eine pädagogische Begleitung mit dem Ziel, den Teilnehmern soziale, ökologische, kulturelle und interkulturelle Kompetenzen zu vermitteln und ihr Verant­wor­tungs­be­wusstsein für das Gemeinwohl zu stärken. Die Klägerin schloss hierzu mit der beigeladenen Studentin Honorarverträge über die Übernahme von Semina­r­lei­tungen ab.

LSG: Honor­ar­tä­tigkeit für BFD ist nicht sozia­l­ver­si­che­rungs­pflichtig

Der beklagte Renten­ver­si­che­rungs­träger stellte die Versi­che­rungs­pflicht der Beigeladenen in der Renten­ver­si­cherung fest. Hiergegen wandte sich die Klägerin auch in der Berufungs­instanz mit Erfolg. Das Landes­so­zi­al­gericht Nordrhein-Westfalen stellte fest, dass die Beigeladene nicht auf Grund eines abhängigen Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nisses als Dozentin renten­ver­si­che­rungs­pflichtig gewesen sei.

Vertragliche Vereinbarungen und tatsächliche Umsetzung sprechen für selbstständige Tätigkeit

In der Gesamtabwägung sprächen die zwischen der Klägerin und der Beigeladenen getroffenen vertraglichen Vereinbarungen und deren tatsächliche Umsetzung überwiegend für eine selbständige Tätigkeit. Weisungs­be­fugnisse kraft derer die Klägerin befugt gewesen wäre, gegenüber der Beigeladenen Anordnungen in inhaltlicher, zeitlicher und örtlicher Hinsicht zu erteilen, hätten die an der Auftrags­be­ziehung Beteiligten nur in sehr eingeschränktem Umfang vereinbart. Indizien, die die Annahme einer Eingliederung der Beigeladenen in die Arbeits­or­ga­ni­sation der Klägerin tragen würden, seien den getroffenen Vereinbarungen ebenfalls nicht in einem eine abhängige Beschäftigung prägenden Umfang zu entnehmen. Die pädagogische Begleitung der Freiwilligen obliege in erster Linie den hauptamtlichen pädagogischen Fachkräften, deren vorrangige Verantwortung etwa in dem pädagogischen Rahmenkonzept der Klägerin deutlich werde.

Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online (pm/ab)

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