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Dokument-Nr. 29332

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Urteil22.06.2020Landessozialgericht Nordrhein-WestfalenL 8 BA 78/18
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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Urteil22.06.2020

Renten­versicherungs­pflicht für Transportfahrer ohne eigenes FahrzeugZur Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und Selbst­stän­digkeit

Wer ohne eigenes Fahrzeug Trans­port­fahrten für ein Trans­port­un­ter­nehmen erbringt, ist grundsätzlich abhängig beschäftigt und nicht selbstständig tätig. Dies hat das Landes­so­zi­al­gericht Essen entschieden.

Der Kläger ist selbstständiger Landwirt. Daneben führte er für das beigeladene Trans­port­un­ter­nehmen und verschiedene andere Auftraggeber Trans­port­fahrten durch. Diese erfolgten unregelmäßig für zumeist wenige Tage zu pauschalen Tagessätzen. Stets nutzte der Kläger einen im Eigentum des Trans­port­un­ter­nehmens stehenden oder von diesem angemieteten LKW.

Bei Betriebsprüfung wird Renten­ver­si­che­rungs­pflicht festgestellt

Der beklagte Renten­ver­si­che­rungs­träger stellte im Rahmen eines Betrie­b­sprü­fungs­ver­fahrens die Versi­che­rungs­pflicht des Klägers in seiner Tätigkeit als Kraftfahrer (zuletzt nur noch) in der gesetzlichen Renten­ver­si­cherung fest. Seine hiergegen gerichtete Klage vor dem SG Detmold blieb erfolglos.

LSG: Keine selbstständige Tätigkeit

Das LSG hat die Berufung des Klägers nun zurückgewiesen. Trans­port­fahrten setzten regelmäßig und ganz wesentlich das Vorhandensein und die Nutzung eines Trans­port­fahrzeugs voraus. Verfüge ein im Trans­port­gewerbe tätiger Auftragnehmer nicht über ein eigenes Fahrzeug, sondern werde ihm dieses kostenfrei vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt, spreche dies maßgeblich gegen eine selbstständige Tätigkeit.

Fehlendes eigenes Fahrzeug hat mehrfache Indizwirkung für abhängige Beschäftigung

Entgegen der Auffassung des Klägers komme dem fehlenden eigenen Fahrzeug bei der Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und Selbst­stän­digkeit eine mehrfache Indizwirkung zu: Zum einen ziehe die hieraus resultierende notwendige Nutzung des Betriebsmittels des Auftraggebers eine Eingliederung in dessen Betrie­bs­or­ga­ni­sation nach sich. Zum anderen liege das Inves­ti­ti­o­ns­risiko als Indiz für eine selbstständige Tätigkeit beim Auftraggeber und gerade nicht beim Auftragnehmer. Darüber hinaus könne der Auftragnehmer mangels eigenen Fahrzeugs keine unter­neh­me­rischen Gestal­tungs­spielräume für eine anderweitige Tätigkeit am Markt des Warentransports außerhalb einer abhängigen Beschäftigung als Transportfahrer nutzen.

Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/pt)

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