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Dokument-Nr. 29187

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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Urteil20.06.2020

Tätigkeit als Apotheker-Vertreterin ist sozia­l­ver­si­cherungs­freiKurzzeitige Vertreterin einer Apothe­ke­n­in­haberin stellt selbstständige Tätigkeit dar

Arbeitet eine Apothekerin als kurzzeitige Vertreterin einer Apotheken-inhaberin, kann dies - abhängig von den Umständen des Einzelfalls - als selbständige Tätigkeit zu charak­te­ri­sieren sein. Dies hat das Landes­so­zi­al­gericht Nordrhein-Westfalen entschieden.

Die klagende Apothekerin betreibt eine Apotheke. Die beigeladene Apothekerin arbeitete dort im Rahmen kurzeitiger Vertretungen. Der beklagte Renten­ver­si­che­rungs­träger stellte nach einer Betriebsprüfung die Versi­che­rungs­pflicht der Beigeladenen in der Arbeitslosen-, Kranken- und Pflege­ver­si­cherung fest und forderte von der Klägerin Arbeit­ge­ber­beiträge nach. Ihre dagegen gerichtete Klage wies das SG Detmold ab.

LSG verneint abhängige Beschäftigung

Auf die Berufung der Klägerin hat das LSG den Status­fest­stel­lungs­be­scheid nun aufgehoben. Die Beigeladene habe in ihrer Tätigkeit als Apothekenleiter-Vertreterin für die Klägerin nicht der Versi­che­rungs­pflicht unterlegen. Denn sie sei nicht abhängig beschäftigt, sondern selbständig tätig gewesen. Insbesondere eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeits­or­ga­ni­sation der Weisungsgeberin habe sich nicht feststellen lassen.

Keine vertraglichen Einschränkungen der Befugnisse vereinbart

Ein Weisungsrecht der Klägerin sei weder vertraglich vereinbart noch tatsächlich ausgeübt worden. Die Beigeladene habe ihre Tätigkeit vielmehr im Wesentlichen frei gestalten können. Bereits die gesetzlichen Vorschriften zur Apothe­ken­leitung und -vertretung schrieben eine vollständige inhaltliche Autonomie vor. Einschränkungen der Befugnisse der Beigeladenen hätten daher nicht vertraglich vereinbart werden können. Auch sei kein einseitiges Heran­zie­hungsrecht der Klägerin bei einer ständigen Dienst­be­reit­schaft der Beigeladenen vereinbart worden.

Kein Letztent­schei­dungsrecht der Klägerin im Rahmen eines "Hinter­grund­dienstes"

In pharma­zeu­tischer Hinsicht habe es kein Letztent­schei­dungsrecht der Klägerin im Rahmen eines "Hinter­grund­dienstes" gegeben. Der Beigeladenen hätten uneingeschränkt sämtliche Befugnisse zur gesetzlich verankerten Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit Medikamenten oblegen, insbesondere zu deren Einkauf, zur Leistung von Zahlungen vom Geschäftskonto, zur Aufrecht­er­haltung des Apothe­ken­be­triebs einschließlich der Wahrnehmung von Arbeit­ge­ber­rechten und -pflichten gegenüber den Arbeitnehmern sowie zur Einholung erforderlicher behördlicher Genehmigungen.

Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/ab)

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