22.11.2024
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Dokument-Nr. 7407

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Urteil11.12.2008Landessozialgericht Nordrhein-WestfalenL 7 AS 62/08
Vorinstanz:
  • Sozialgericht Dortmund, Urteil26.05.2008, S 10 (27) AS 255/07
ergänzende Informationen

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Urteil11.12.2008

Vom Onkel geliehenes Geld wird nicht auf Hartz-IV-Leistungen angerechnetRückzah­lungs­ver­pflichtung war eindeutig

Gewährt ein Verwandter einem Hartz-IV-Empfänger eindeutig ein zinsloses Darlehen, darf dieser Betrag nicht auf die Grund­si­che­rungs­leis­tungen angerechnet werden. Der Darlehnsvertrag braucht dafür nicht unbedingt genauso dokumentiert zu sein, wie dies unter fremden Dritten üblich wäre.

Wie das Landes­so­zi­al­gericht Nordrhein-Westfalen entschieden hat, kann die zuständige Behörde Leistungen des Arbeits­lo­sengelds II ("Hartz-IV") von einem Hilfe­be­dürftigen nicht zurückfordern, wenn er sich von Verwandten Geld nur geliehen und die Rückzahlung fest vereinbart hat. Solche Darlehen gelten nach Ansicht des Landes­so­zi­al­ge­richts auch dann nicht als auf ALG-II Leistungen anzurechnendes Einkommen, wenn der Hilfebedürfte damit Rechnungen bezahle und Anschaffungen tätige. Seine Vermö­gens­si­tuation ändere sich nämlich durch ein solches Darlehen nicht, weil er verpflichtet sei, dem Darlehnsgeber später das empfangene Geld zurückzuzahlen.

Bei eindeutiger Rückzah­lungs­ver­pflichtung muss auch unter Verwandten keine Dokumentation des Geschäfts im Sinne des Fremdvergleichs erfolgen

Geklagt hatte eine Hartz-IV-Empfängerin, deren Onkel, ein Rechtsanwalt aus Polen, ihr 1500 Euro "als Darlehen" auf ihr Konto überwiesen und in einem Brief ausdrücklich an die Vereinbarung erinnert hatte, dass die Summe ein halbes Jahr später zurückgezahlt werden sollte, sobald die Klägerin eine Beschäftigung aufnehmen würde. Das Landes­so­zi­al­gericht sah diese schnelle und unbürokratische Hilfe als Ausdruck intakter verwandt­schaft­licher Verhältnisse und verneinte das Vorliegen eines Scheingeschäfts. Wenn sich im Zeitpunkt des Geldzuflusses die Rückzah­lungs­ver­pflichtung eindeutig feststellen lassen, bestehe auch bei einem Geschäft unter Verwandten regelmäßig keine Veranlassung, eine Dokumentation des Geschäfts im Sinne des Fremdvergleichs - also wie zwischen fremden Dritten üblich - zu fordern. Dies sei erst der Fall, wenn eine Prüfung des Einzelfalls Zweifel am Vorlegen eines Darlehns ergebe und es deshalb auf die Beweislast ankomme.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LSG Nordrhein-Westfalen vom 03.02.2009

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