21.11.2024
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Urteil08.09.2022Landessozialgericht Nordrhein-WestfalenL 7 AS 1360/21
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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Urteil08.09.2022

Kein Anspruch auf plattdeutsche Jobcenter-BescheideHochdeutsch ist die Amtssprache für Jobcenter-Bescheide

Eine für jedermann erkennbar völlig substanzlose Klage rechtfertigt die Verhängung von Verschul­den­s­kosten i.H.v. 500,00 Euro. Dies hat das Landes­so­zi­al­gericht (LSG) mit mittlerweile rechtskräftigem Urteil entschieden.

Der Kläger bezog 2017 Arbeits­lo­sengeld II. Auf seinen Wunsch hin wies ihm das beklagte Jobcenter eine Arbeits­ge­le­genheit in einem Bauernmuseum zu. Er beschritt den Rechtsweg und begehrte die Erteilung eines Bescheides in plattdeutscher Sprache. Das SG Detmold wies seine Klage durch Gerichts­be­scheid ab.

LSG verneint Anspruch auf plattdeutsche Bescheide

Das LSG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Er habe keinen Anspruch auf Erteilung eines Bescheides in platt- bzw. niederdeutscher Sprache oder Erhalt einer Übersetzung in die platt- bzw. niederdeutsche Sprache. Nach § 19 Abs. 1 SGB X sei die Amtssprache deutsch. Zwar umfasse die deutsche Sprache neben der hochdeutschen Sprache auch alle Mundarten und Dialekte, soweit diese von den Beteiligten verstanden werden. Im schriftlichen Verfahren zulässig sei jedoch allein Hochdeutsch.

Verschiedene Sprachvarianten würden Verwal­tungs­ver­fahren beeinträchtigen

Dies entspreche dem Gebot des § 9 Abs. 2 SGB X, wonach ein Verwal­tungs­ver­fahren einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen sei. Dieses Gebot werde beeinträchtigt, wenn ein unüber­sicht­liches Nebeneinander verschiedener Sprachvarianten mit unter­schied­lichen Schreibweisen entstünde, die allenfalls räumlich begrenzt von einem Teil der Bevölkerung verstanden werden. Dies gelte auch für das Niederdeutsche und Plattdeutsche, da jedenfalls seit dem 16. Jahrhundert keine gemeinsame niederdeutsche Schriftsprache mehr existiere.

Auch kein Anspruch aus Status als geschützte Regionalsprache

Aus dem Status als geschützte Regionalsprache im Sinne der Europäischen Charta der Regional- oder Minder­hei­ten­sprachen vom 05.12.1992 könne der Kläger, der des Hochdeutschen nachge­wie­se­nermaßen mächtig sei, ebenso wenig einen Anspruch ableiten. Weder die Bundesrepublik Deutschland noch das Land Nordrhein-Westfalen hätten Vorschriften zur Verwendung der niederdeutschen (plattdeutschen) Sprache in der Verwaltung erlassen oder erlassen müssen. Eine Benachteiligung des Klägers aufgrund seiner ethnischen Herkunft sei fernliegend. Denn Sprecher des Nieder- bzw. Plattdeutschen stellten keine eigenständige Ethnie dar. Schließlich habe das SG ermes­sen­feh­lerfrei für die vorliegende, völlig substanzlose Klage Verschul­den­s­kosten festgesetzt.

Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/ab)

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