Dokument-Nr. 5581
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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Urteil12.02.2008
Kommunalisierung der Versorgungsverwaltung in NRW ist rechtmäßig
Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass der Landesgesetzgeber die Aufgaben der Versorgungsverwaltung im Bereich des Schwerbehindertenrechts auf die Kreise und kreisfreien Städte übertragen durfte.
Die Essener Richter hatten im Januar 2008 in Schwerbehindertenangelegenheiten keine mündlichen Verhandlungen durchgeführt, weil verfassungsrechtliche Zweifel an der Kommunalisierung der Versorgungsverwaltung aufgetreten waren.
Nunmehr hat der 6. Senat im Fall eines 45jährigen Klägers aus Heinsberg entschieden, dass das Land NRW die Aufgaben der Versorgungsverwaltung im Bereich des Schwerbehindertenrechts durch Artikel 1 des Zweiten Gesetzes zur Straffung der Behördenstruktur in NRW auf die Kreise und kreisfreien Städte übertragen durfte. Hierzu sei der Landesgesetzgeber - so der Senat - durch Bundesrecht (§ 69 Abs. 1 S. 7 des Neunten Buches des Sozialgesetzbuches in Einklang mit Art. 84 des Grundgesetzes) befugt gewesen. Aufgrund dieser bundesgesetzlichen Ermächtigung sei die landesinterne Zuständigkeit zulässigerweise auf die Kommunen verlagert worden.
Die nordrhein-westfälischen Kommunen seien seit dem 01. Januar 2008 zu Entscheidungen im Schwerbehindertenrecht verpflichtet oder - wie im Fall des 45jährigen Klägers aus Heinsberg - zur Verweigerung des geltend gemachten Anspruchs berechtigt.
Ob der Landesgesetzgeber die Versorgungsverwaltung im Bereich des Sozialen Entschädigungsrechts ab dem 01. Januar 2008 in kommunaler Trägerschaft durch die Landschaftsverbände vollziehen darf, wird der 6. Senat voraussichtlich im März 2008 entscheiden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 13.02.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LSG Nordrhein-Westfalen vom 12.02.2008
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