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Dokument-Nr. 5581

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Urteil12.02.2008Landessozialgericht Nordrhein-WestfalenL 6 SB 101/06
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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Urteil12.02.2008

Kommu­na­li­sierung der Versor­gungs­ver­waltung in NRW ist rechtmäßig

Das Landes­so­zi­al­gericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass der Landes­ge­setzgeber die Aufgaben der Versor­gungs­ver­waltung im Bereich des Schwer­be­hin­der­ten­rechts auf die Kreise und kreisfreien Städte übertragen durfte.

Die Essener Richter hatten im Januar 2008 in Schwer­be­hin­der­ten­an­ge­le­gen­heiten keine mündlichen Verhandlungen durchgeführt, weil verfas­sungs­rechtliche Zweifel an der Kommu­na­li­sierung der Versor­gungs­ver­waltung aufgetreten waren.

Nunmehr hat der 6. Senat im Fall eines 45jährigen Klägers aus Heinsberg entschieden, dass das Land NRW die Aufgaben der Versor­gungs­ver­waltung im Bereich des Schwer­be­hin­der­ten­rechts durch Artikel 1 des Zweiten Gesetzes zur Straffung der Behör­den­struktur in NRW auf die Kreise und kreisfreien Städte übertragen durfte. Hierzu sei der Landes­ge­setzgeber - so der Senat - durch Bundesrecht (§ 69 Abs. 1 S. 7 des Neunten Buches des Sozial­ge­setz­buches in Einklang mit Art. 84 des Grundgesetzes) befugt gewesen. Aufgrund dieser bundes­ge­setz­lichen Ermächtigung sei die landesinterne Zuständigkeit zulässigerweise auf die Kommunen verlagert worden.

Die nordrhein-westfälischen Kommunen seien seit dem 01. Januar 2008 zu Entscheidungen im Schwer­be­hin­der­tenrecht verpflichtet oder - wie im Fall des 45jährigen Klägers aus Heinsberg - zur Verweigerung des geltend gemachten Anspruchs berechtigt.

Ob der Landes­ge­setzgeber die Versor­gungs­ver­waltung im Bereich des Sozialen Entschä­di­gungs­rechts ab dem 01. Januar 2008 in kommunaler Trägerschaft durch die Landschafts­verbände vollziehen darf, wird der 6. Senat voraussichtlich im März 2008 entscheiden.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LSG Nordrhein-Westfalen vom 12.02.2008

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