23.11.2024
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Dokument-Nr. 27877

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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss19.08.2019

Kosten für Teilnahme am Abi-Ball stellen keinen Mehrbedarf darJobcenter muss Kosten für Teilnahme an einer nicht schulisch verpflichtenden Veranstaltung nicht übernehmen

Die Teilnahme an einer nicht schulisch verpflichtenden Veranstaltung stellt keinen unabweisbaren Bedarf dar, für welchen das Jobcenter aufkommen muss. Dies entschied das Landes­so­zi­al­gericht Rheinland-Pfalz und bestätigte damit ein Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf.

Die Klägerinnen des zugrunde liegenden Verfahrens beantragten beim Jobcenter die zuschussweise Übernahme der Kosten für ihren Abi-Ball: jeweils 100 Euro für die Anmietung einer Lokalität, 27 Euro für den Eintritt sowie etwa 90 Euro für neue Kleider und Schuhe. Nachdem das Sozialgericht die Ablehnung des Jobcenters bestätigt hatte, beantragten sie die Zulassung der Berufung.

Gesetz sieht keinen Anspruch auf Erstattung der Ausgaben für Teilnahme an Schul­ab­schlussfeier vor

Das Landes­so­zi­al­gericht Nordrhein-Westfalen sah nun die Voraussetzungen des § 144 Abs. 2 SGG als nicht gegeben an. Insbesondere sei die Rechtssache nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Die Auslegung des Gesetzes ergebe unzweifelhaft, dass die Ausgaben für die Teilnahme an der Schul­ab­schlussfeier keinen Anspruch begründeten.

Abi-Ball stellt keine schulische Pflicht­ver­an­staltung dar

Die Anwendung von § 21 Abs. 6 SGB II scheitere bereits daran, dass es sich bei den Kosten nicht um davon erfasste laufende, sondern einmalig auftretende Bedarfe handele. Eine planwidrige Regelungslücke, die zur Vermeidung von Grund­rechts­ver­stößen durch eine analoge Anwendung geschlossen werden müsste, liege nicht vor. Denn Bedarfsspitzen bei durch grundsätzlich vom Regelbedarf umfassten Ausgaben würden in Form von Darlehen nach § 24 Abs. 1 SGB II abgefangen. Zudem habe es sich bei dem Abi-Ball nicht um eine schulische Veranstaltung gehandelt, deren - wenn auch wünschenswerter - Besuch verpflichtend gewesen wäre. Überdies könne auch nicht erkannt werden, dass sämtliche anderen Möglichkeiten (z.B. eine Unterstützung durch den Förderverein) ausgeschöpft worden seien, um eine Inanspruchnahme öffentlicher Mittel zu vermeiden. Allein unter diesem Aspekt seien verfas­sungs­rechtliche Argumente für eine Ausdehnung der Norm gegen den eindeutigen Wortlaut auch auf die hier geltend gemachten einmalig auftretenden Ausgaben nicht überzeugend. Das gleiche gelte für eine über die abschließende Aufzählung in § 28 Abs. 2 bis 7 SGB II hinausgehende Auslegung als Bedarf für Bildung und Teilhabe.

Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online (pm/kg)

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