24.11.2024
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Sie sehen eine Geldbörse mit einer Gesundheitskarte von einer deutschen Krankenversicherung.

Dokument-Nr. 1548

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Urteil20.09.2005Landessozialgericht Nordrhein-WestfalenL 5 KR 171/04 und L 5 KR 144/03
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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Urteil20.09.2005

LSG stärkt Rechte der Patienten beim „off-label“-Gebrauch von Medikamenten

Im Fall einer Patientin aus Gütersloh sowie eines Patienten aus Leverkusen, die beide an dem sogenannten Restless-Legs-Syndrom (RLS), d. h. unkon­trol­lierbaren Bewegungsdrang in den Beinen leiden, hat das Landes­so­zi­al­gericht Nordrhein-Westfalen die Patientenrechte gestärkt.

Die Deutsche Angestellten-Krankenkasse (DAK) wurde in beiden Fällen dazu verurteilt, die Patienten mit dem Medikamenten Parkotil bzw. Cabaseril zu versorgen. Dabei handelt es sich um Wirkstoffe, die für die Behandlung von Parkinson zugelassen sind.

Die DAK hatte bezweifelt, dass die Wirksamkeit des von den behandelnden Ärzten verordneten Parkotils bzw. Cabaserils bei RLS ausreichend nachgewiesen sei und hierzu auf Stellungnahmen des medizinischen Dienstes der Kranken­ver­si­cherung verwiesen. Demgegenüber sah der zuständige 5. Senat des Landes­so­zi­al­ge­richts NRW die Wirksamkeit beider Medikamente aufgrund von Vergleichs­s­tudien und Sachver­stän­di­gen­gut­achten für den sogenannten „off-label“-Gebrauch als hinreichend belegt an.

Denn nach der maßgeblichen Rechtsprechung des Bundes­so­zi­al­ge­richts genüge es hierfür, dass wissen­schaftlich nachprüfbare Erkenntnisse unterhalb der Ebene einer Phase-III-Studie vorliegen, die – wie hier – zu einem Konsens innerhalb der beteiligten Fachkreise geführt haben.

Quelle: Pressemitteilung des LSG Nordrhein-Westfalen vom 15.12.2005

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