15.11.2024
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Sie sehen ein altes Ehepaar auf einer Parkbank.

Dokument-Nr. 9887

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Urteil20.05.2010Landessozialgericht Nordrhein-WestfalenL 5 KR 153/09
Vorinstanz:
  • Sozialgericht Düsseldorf, Urteil12.08.2009, S 14 KA 316/06
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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Urteil20.05.2010

Gesetzlich Kranken­ver­si­cherte können Auskunft über medizinische Behandlungen verlangenBei Auskunfts­an­spruch sind private Interessen mit sachlichem und personellem Aufwand abzuwägen

Gesetzlich Kranken­ver­si­cherte können von der für sie zuständigen kassen­ärzt­lichen Vereinigung Auskunft über dort gespeicherte perso­nen­be­zogene Sozialdaten verlangen, wenn der kassen­ärzt­lichen Vereinigung dadurch kein unver­hält­nis­mäßiger Aufwand entsteht. Dies entschied das Landes­so­zi­al­gericht Nordrhein-Westfalen.

Im zugrunde liegenden Fall hatte der gesetzlich kranken­ver­si­cherte Mann aus Brühl die für ihn zuständige kassenärztliche Vereinigung um Auskunft gebeten hatte, welche medizinischen Leistungen sie in den letzten vier Jahren seiner Mitgliedschaft abgerechnet hatte. Er benötige diese Angaben für die Beantragung einer Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­cherung.

Kassenärztliche Vereinigung erteilt nur Versi­cher­te­n­auskunft für Geschäftsjahr vor Antragstellung

Die beklagte kassenärztliche Vereinigung erteilte lediglich eine so genannte Versi­cher­te­n­auskunft für das Geschäftsjahr vor der Antragstellung. Auskunft über Daten hinsichtlich Behandlungen in weiter zurückliegenden Jahren könne der Kläger nach der gesetzlichen Regelung im Recht der gesetzlichen Krankenkassen (§ 305 Abs. 1 Sozial­ge­setzbuch 5. Buch) nicht verlangen.

Allgemeines Sozialrecht regelt allgemeinen Auskunfts­an­spruch und ist Teil des Grundrechts auf informationelle Selbst­be­stimmung

Die Richter des Landes­so­zi­al­ge­richts Nordrhein-Westfalen ließen diese Argumentation wie vor ihnen das Sozialgericht Düsseldorf nicht gelten. Der Anspruch des Klägers auch auf Auskünfte für länger zurückliegende Zeiträume folge aus der entsprechenden Regel des allgemeinen Sozialrechts (§ 83 Sozial­ge­setzbuch 10. Buch). Der dort geregelte allgemeine Auskunfts­an­spruch sei Ausfluss des Grundrechts auf informationelle Selbst­be­stimmung. Um es einzuschränken, hätte es einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung bedurft, die aber fehle. Es sei nirgendwo erkennbar, dass der Gesetzgeber diesen allgemeinen Auskunfts­an­spruch für das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung habe einschränken wollen. Allerdings bestehe der Auskunfts­an­spruch des Klägers nicht unbeschränkt. Vielmehr seien seine privaten Interessen abzuwägen mit dem sachlichen und personellen Aufwand, den die Auskunft der betroffenen Behörde verursache. Im Falle des Klägers ergab diese Abwägung, dass er Auskunft nur für ein weiteres Jahr rückwirkend und nur insoweit verlangen konnte, wie seine Sozialdaten von der EDV der Beklagten gespeichert waren.

Quelle: ra-online, Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen

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