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- Sozialgericht Düsseldorf, Urteil12.08.2009, S 14 KA 316/06
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Urteil20.05.2010
Gesetzlich Krankenversicherte können Auskunft über medizinische Behandlungen verlangenBei Auskunftsanspruch sind private Interessen mit sachlichem und personellem Aufwand abzuwägen
Gesetzlich Krankenversicherte können von der für sie zuständigen kassenärztlichen Vereinigung Auskunft über dort gespeicherte personenbezogene Sozialdaten verlangen, wenn der kassenärztlichen Vereinigung dadurch kein unverhältnismäßiger Aufwand entsteht. Dies entschied das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen.
Im zugrunde liegenden Fall hatte der gesetzlich krankenversicherte Mann aus Brühl die für ihn zuständige kassenärztliche Vereinigung um Auskunft gebeten hatte, welche medizinischen Leistungen sie in den letzten vier Jahren seiner Mitgliedschaft abgerechnet hatte. Er benötige diese Angaben für die Beantragung einer Berufsunfähigkeitsversicherung.
Kassenärztliche Vereinigung erteilt nur Versichertenauskunft für Geschäftsjahr vor Antragstellung
Die beklagte kassenärztliche Vereinigung erteilte lediglich eine so genannte Versichertenauskunft für das Geschäftsjahr vor der Antragstellung. Auskunft über Daten hinsichtlich Behandlungen in weiter zurückliegenden Jahren könne der Kläger nach der gesetzlichen Regelung im Recht der gesetzlichen Krankenkassen (§ 305 Abs. 1 Sozialgesetzbuch 5. Buch) nicht verlangen.
Allgemeines Sozialrecht regelt allgemeinen Auskunftsanspruch und ist Teil des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung
Die Richter des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen ließen diese Argumentation wie vor ihnen das Sozialgericht Düsseldorf nicht gelten. Der Anspruch des Klägers auch auf Auskünfte für länger zurückliegende Zeiträume folge aus der entsprechenden Regel des allgemeinen Sozialrechts (§ 83 Sozialgesetzbuch 10. Buch). Der dort geregelte allgemeine Auskunftsanspruch sei Ausfluss des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung. Um es einzuschränken, hätte es einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung bedurft, die aber fehle. Es sei nirgendwo erkennbar, dass der Gesetzgeber diesen allgemeinen Auskunftsanspruch für das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung habe einschränken wollen. Allerdings bestehe der Auskunftsanspruch des Klägers nicht unbeschränkt. Vielmehr seien seine privaten Interessen abzuwägen mit dem sachlichen und personellen Aufwand, den die Auskunft der betroffenen Behörde verursache. Im Falle des Klägers ergab diese Abwägung, dass er Auskunft nur für ein weiteres Jahr rückwirkend und nur insoweit verlangen konnte, wie seine Sozialdaten von der EDV der Beklagten gespeichert waren.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 05.07.2010
Quelle: ra-online, Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen
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