21.11.2024
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Sie sehen ein altes Ehepaar auf einer Parkbank.

Dokument-Nr. 1053

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Urteil03.06.2005Landessozialgericht Nordrhein-WestfalenL 4 RJ 58/04
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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Urteil03.06.2005

Ehrenamtliche Pflegekräfte sind umfassend renten­ver­sichert

Mit rechtskräftigem Urteil hat das Landes­so­zi­al­gericht Nordrhein-Westfalen im Falle einer 1957 geborenen, nicht erwerbstätigen Mutter aus Herne, die ihre 1989 geborene, blinde und in die Pflegestufe II eingestufte Tochter als ehrenamtliche Pflegeperson versorgte, entschieden, dass für die Berechnung des zeitlichen Umfangs ihrer beitragsfreien Renten­ver­si­cherung nicht nur die elementaren Pflege­ver­rich­tungen des § 14 SGB XI (sog. Grundpflege und hauswirt­schaftliche Versorgung), sondern auch der zeitliche Aufwand für die familiäre Pflege und Betreuung zu berücksichtigen sind.

Dazu zählt insbesondere die Zeit für die notwendige Beförderung bzw. Begleitung der Pflege­be­dürftigen von der Wohnung zur Schule und zurück zur Wohnung. Der einzubeziehende Pflegeaufwand kann damit sehr viel weiter gehen als der für die Feststellung der Pflege­be­dürf­tigkeit durch die Pflegekasse maßgebliche Bedarf, soweit er noch krankheits- und behin­de­rungs­bedingt ist.

Quelle: Pressemitteilung des LSG NRW v. 29.09.2005

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