Dokument-Nr. 1053
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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Urteil03.06.2005
Ehrenamtliche Pflegekräfte sind umfassend rentenversichert
Mit rechtskräftigem Urteil hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen im Falle einer 1957 geborenen, nicht erwerbstätigen Mutter aus Herne, die ihre 1989 geborene, blinde und in die Pflegestufe II eingestufte Tochter als ehrenamtliche Pflegeperson versorgte, entschieden, dass für die Berechnung des zeitlichen Umfangs ihrer beitragsfreien Rentenversicherung nicht nur die elementaren Pflegeverrichtungen des § 14 SGB XI (sog. Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung), sondern auch der zeitliche Aufwand für die familiäre Pflege und Betreuung zu berücksichtigen sind.
Dazu zählt insbesondere die Zeit für die notwendige Beförderung bzw. Begleitung der Pflegebedürftigen von der Wohnung zur Schule und zurück zur Wohnung. Der einzubeziehende Pflegeaufwand kann damit sehr viel weiter gehen als der für die Feststellung der Pflegebedürftigkeit durch die Pflegekasse maßgebliche Bedarf, soweit er noch krankheits- und behinderungsbedingt ist.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 12.10.2005
Quelle: Pressemitteilung des LSG NRW v. 29.09.2005
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