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Dokument-Nr. 32108

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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Urteil26.01.2022

Wissen­schaftliche Mitarbeiterin mit Rechts­anwalts­zulassung renten­versicherungs­pflichtigKeine Befreiung für nicht versicherungs­pflichtige selbstständige Anwältin und damit auch keine "Erstreckung" der Befreiung möglich

Eine wissen­schaftliche Mitarbeiterin mit Rechts­anwalts­zulassung ist renten­versicherungs­pflichtig. Dies hat das Landes­so­zi­al­gericht (LSG) Nordrhein-Westfalen entschieden.

Die Klägerin war als zugelassene Rechtsanwältin selbständig tätig und Mitglied eines Versor­gungs­werkes. Sie beantragte die Befreiung von der Versi­che­rungs­pflicht in der gesetzlichen Renten­ver­si­cherung für eine befristete Beschäftigung als wissen­schaftliche Mitarbeiterin einer Universität. Ihre gegen den Ableh­nungs­be­scheid des beklagten Renten­ver­si­che­rungs­trägers gerichtete Klage wies das SG Köln ab.

Wissen­schaftliche Mitarbeiterin hat keinen Befrei­ungs­an­spruch

Das LSG hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Sie habe keinen Anspruch auf Befreiung von der Versi­che­rungs­pflicht. Denn sie habe in der streitigen Zeit in einem festen Dienst- und Anstel­lungs­ver­hältnis bei der Universität, einer nicht­an­walt­lichen Arbeitgeberin, gestanden, dieser ihre Arbeitszeit und -kraft zur Verfügung gestellt und sei in deren Arbeits­or­ga­ni­sation eingegliedert gewesen. Eine anwaltliche Berufsausübung sei in dieser äußeren Form der Beschäftigung nicht möglich.

Tätigkeit als selbständige Rechtsanwältin bereits nicht versi­che­rungs­pflichtig

Für ihre Tätigkeit als selbständige Rechtsanwältin könne eine Befreiung nicht ausgesprochen werden. In dieser unterliege die Klägerin nicht der Versi­che­rungs­pflicht in der gesetzlichen Renten­ver­si­cherung, da sie diese nicht in einem abhängigen Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis ausgeübt habe. Eine Befreiung von der Versi­che­rungs­pflicht als Syndi­kus­rechts­an­wältin scheide aus, da sie nicht als solche zugelassen worden sei. Schließlich liege kein Fall vor, in dem sich eine Befreiung auf eine andere versi­che­rungs­pflichtige Tätigkeit erstrecke, denn aufgrund der selbständigen Tätigkeit fehle es für die Erstreckung bereits an einer bestehenden Befreiung.

Differenzierung sachlich gerechtfertigt

Es verstoße nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, dass eine Befreiung im Wege der Erstreckung für eine berufsfremde Tätigkeit nur für dem Grunde nach versi­che­rungs­pflichtige Personen (z.B. angestellte Rechtsanwälte) und nicht für nicht versi­che­rungs­pflichtige Personen (z.B. selbständige Rechtsanwälte) möglich sei. Ein sachlicher Grund für eine Differenzierung liege darin, dass zwischen Personen unterschieden werde, die grundsätzlich als versi­che­rungs­pflichtig Beschäftigte den Regelungen des SGB VI unterlägen und solchen Personen, die der Gruppe der Selbständigen/Freiberufler angehörten und daher grundsätzlich nicht davon erfasst würden. Die Klägerin hat die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nun zurückgenommen.

Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/ab)

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