21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen ein altes Ehepaar auf einer Parkbank.

Dokument-Nr. 32108

Drucken
ergänzende Informationen

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Urteil26.01.2022

Wissen­schaftliche Mitarbeiterin mit Rechts­anwalts­zulassung renten­versicherungs­pflichtigKeine Befreiung für nicht versicherungs­pflichtige selbstständige Anwältin und damit auch keine "Erstreckung" der Befreiung möglich

Eine wissen­schaftliche Mitarbeiterin mit Rechts­anwalts­zulassung ist renten­versicherungs­pflichtig. Dies hat das Landes­so­zi­al­gericht (LSG) Nordrhein-Westfalen entschieden.

Die Klägerin war als zugelassene Rechtsanwältin selbständig tätig und Mitglied eines Versor­gungs­werkes. Sie beantragte die Befreiung von der Versi­che­rungs­pflicht in der gesetzlichen Renten­ver­si­cherung für eine befristete Beschäftigung als wissen­schaftliche Mitarbeiterin einer Universität. Ihre gegen den Ableh­nungs­be­scheid des beklagten Renten­ver­si­che­rungs­trägers gerichtete Klage wies das SG Köln ab.

Wissen­schaftliche Mitarbeiterin hat keinen Befrei­ungs­an­spruch

Das LSG hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Sie habe keinen Anspruch auf Befreiung von der Versi­che­rungs­pflicht. Denn sie habe in der streitigen Zeit in einem festen Dienst- und Anstel­lungs­ver­hältnis bei der Universität, einer nicht­an­walt­lichen Arbeitgeberin, gestanden, dieser ihre Arbeitszeit und -kraft zur Verfügung gestellt und sei in deren Arbeits­or­ga­ni­sation eingegliedert gewesen. Eine anwaltliche Berufsausübung sei in dieser äußeren Form der Beschäftigung nicht möglich.

Tätigkeit als selbständige Rechtsanwältin bereits nicht versi­che­rungs­pflichtig

Für ihre Tätigkeit als selbständige Rechtsanwältin könne eine Befreiung nicht ausgesprochen werden. In dieser unterliege die Klägerin nicht der Versi­che­rungs­pflicht in der gesetzlichen Renten­ver­si­cherung, da sie diese nicht in einem abhängigen Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis ausgeübt habe. Eine Befreiung von der Versi­che­rungs­pflicht als Syndi­kus­rechts­an­wältin scheide aus, da sie nicht als solche zugelassen worden sei. Schließlich liege kein Fall vor, in dem sich eine Befreiung auf eine andere versi­che­rungs­pflichtige Tätigkeit erstrecke, denn aufgrund der selbständigen Tätigkeit fehle es für die Erstreckung bereits an einer bestehenden Befreiung.

Differenzierung sachlich gerechtfertigt

Es verstoße nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, dass eine Befreiung im Wege der Erstreckung für eine berufsfremde Tätigkeit nur für dem Grunde nach versi­che­rungs­pflichtige Personen (z.B. angestellte Rechtsanwälte) und nicht für nicht versi­che­rungs­pflichtige Personen (z.B. selbständige Rechtsanwälte) möglich sei. Ein sachlicher Grund für eine Differenzierung liege darin, dass zwischen Personen unterschieden werde, die grundsätzlich als versi­che­rungs­pflichtig Beschäftigte den Regelungen des SGB VI unterlägen und solchen Personen, die der Gruppe der Selbständigen/Freiberufler angehörten und daher grundsätzlich nicht davon erfasst würden. Die Klägerin hat die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nun zurückgenommen.

Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/ab)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil32108

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI