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Dokument-Nr. 34829

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Urteil28.10.2024Landessozialgericht Nordrhein-WestfalenL 20 SO 362/22
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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Urteil28.10.2024

Kein Anspruchs­übergang bei ambulanter PflegeAmbulante Pflegedienste sind keine Einrichtungen im rechtlichen Sinne und benötigen für die Geltendmachung von Ansprüchen einer ausdrücklichen gesetzliche Grundlage

Ein Pflegedienst, der Intensivpflege in Wohnge­mein­schaften erbringt, wird nicht Inhaber eines Anspruchs auf Hilfe zur Pflege, wenn die Pflege­be­dürftige verstirbt. Dies hat das Landes­so­zi­al­gericht Nordrhein-Westfalen entschieden.

Die ursprüngliche Klägerin (geb. 2010) war seit Oktober 2018 pallia­tiv­pfle­ge­be­dürftig. Sie lebte in einer Wohnge­mein­schaft und wurde dort von einem - von der Betreiberin der Wohnge­mein­schaft unabhängigen - Pflegedienst gepflegt. Sie klagte vor dem Sozialgericht Düsseldorf (SG) gegen die Stadt Remscheid als Sozia­l­hil­fe­träger auf Leistungen für die ihr durch den Pflegedienst erbrachten Hilfen (rund 42.000 Euro). Nach ihrem Tod im September 2021 erklärte der Pflegedienst, das Verfahren als Sonder­rechts­nach­folger fortzuführen. Das SG wies die Klage als unbegründet ab.

Landes­so­zi­al­gericht weist Berufung zurück

Das LSG hat die Berufung der (neuen) Klägerin zurückgewiesen. Sie könne zu Lebzeiten bestehende Ansprüche der verstorbenen Pflege­be­dürftigen auf Hilfe zur Pflege nach §§ 61 ff. SGB XII nicht selbst geltend machen. Da solche Ansprüche höchst­per­sön­licher Natur seien, bedürfe es für ihre Geltendmachung als Rechts­nach­folger einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung. Einzig in Betracht komme ein gesetzlicher Anspruchs­übergang nach § 19 Abs. 6 SGB XII.

Gesetzgeber unterscheidet zwischen ambulanten Leistungen und teilstationären oder stationären Leistungen

Danach stehe der Anspruch der Berechtigten auf Leistungen für Einrichtungen oder auf Pflegegeld, soweit die Leistung erbracht worden ist, nach ihrem Tode demjenigen zu, der die Leistung erbracht oder die Pflege geleistet hat. Der Pflegedienst habe an die Pflege­be­dürftige jedoch keine "Leistungen für Einrichtungen" erbracht. Der Gesetzgeber unterscheide bei der Begriffs­be­stimmung zwischen Leistungen außerhalb von Einrichtungen (ambulante Leistungen) und Leistungen in teilstationären oder stationären Einrichtungen (teilstationäre oder stationäre Leistungen). Ambulante Dienste seien mithin gerade keine Einrichtungen i.S. dieser Definition. § 19 Abs. 6 SGB XII könne aufgrund seiner eindeutigen Grenzen auch nicht analog auf Anbieter von Pflege­leis­tungen wie die Klägerin Anwendung finden. Die unter­schiedliche Behandlung verstoße schließlich nicht gegen den Gleich­heits­grundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

Die Klägerin hat Revision beim BSG eingelegt (B 8 SO 1/25 R).

Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/pt)

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