Die Bewohnerin hatte – allerdings ohne Belege – behauptet, sie wolle ihren Angehörigen wie in den vergangenen Jahren auch zum diesjährigen Weihnachten ein kleines Geschenk kaufen. Dies – so ihr Vortrag - sei ihr nicht möglich, da von dem ihr zur Verfügung stehenden Barbetrag auch Medikamente, der Frisör sowie ein kleines Darlehen für Zuzahlungen im Rahmen der Krankenbehandlung in Höhe von 3,45 € monatlich zu finanzieren seien. In Niedersachsen werde Heimbewohnern zudem nach wie vor eine Weihnachtsbeihilfe in Höhe von 34,77 Euro ausgezahlt.
Demgegenüber sahen die zuständigen Richter des 20. Senats am Landessozialgericht NRW ungeachtet des Verständnisses für die menschliche Lage der Antragstellerin wegen der seit dem 01.01.2005 geltenden Rechtslage keine Möglichkeit mehr, eine Weihnachtsbeihilfe als einmalige Leistung rechtmäßig zu bewilligen. Die sich allenfalls stellende Frage, ob der in § 35 Abs. 2 Satz 2 SGB XII vorgesehene Mindestbarbetrag – auch angesichts der daraus zu bestreitenden Zuzahlungen für Medikamente - nach Gesetz und Verfassung ausreichend bemessen ist, konnte im Rahmen der lediglich überschlägigen Rechtsprüfung eines Eilverfahrens nicht abschließend beantwortet werden.
Die Antragstellerin konnte sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass in anderen Bundesländern und einzelnen Kommunen (neben Niedersachsen auch Hamburg und Schleswig-Holstein) Weihnachtsbeihilfen gezahlt werden, und sie insoweit den dortigen Hilfebedürftigen gleichzustellen sei. Denn der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz begründet keinen Anspruch auf Gleichbehandlung bezüglich von anderer Seite erbrachter (Sozial-) Leistungen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 28.12.2005
Quelle: ra-online Redaktion, Pressemitteilung des LSG Nordrhein-Westfalen vom 22.12.2005