14.11.2024
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Dokument-Nr. 1565

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Beschluss21.12.2005Landessozialgericht Nordrhein-WestfalenL 20 B 66/05 SO ER
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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss21.12.2005

Landes­so­zi­al­gericht NRW: Keine Weihnachts­beihilfe für Heimbewohner

Das Landes­so­zi­al­gericht NRW hat im Fall einer 1926 geborenen, vollstationär gepflegten Alten­heim­be­woh­nering aus Marl in einem Eilverfahren entschieden, dass die Gewährung einer Weihnachts­beihilfe nach dem neuen Sozial­ge­setzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) zumindest vorläufig ausgeschlossen ist.

Die Bewohnerin hatte – allerdings ohne Belege – behauptet, sie wolle ihren Angehörigen wie in den vergangenen Jahren auch zum diesjährigen Weihnachten ein kleines Geschenk kaufen. Dies – so ihr Vortrag - sei ihr nicht möglich, da von dem ihr zur Verfügung stehenden Barbetrag auch Medikamente, der Frisör sowie ein kleines Darlehen für Zuzahlungen im Rahmen der Kranken­be­handlung in Höhe von 3,45 € monatlich zu finanzieren seien. In Niedersachsen werde Heimbewohnern zudem nach wie vor eine Weihnachts­beihilfe in Höhe von 34,77 Euro ausgezahlt.

Demgegenüber sahen die zuständigen Richter des 20. Senats am Landes­so­zi­al­gericht NRW ungeachtet des Verständnisses für die menschliche Lage der Antragstellerin wegen der seit dem 01.01.2005 geltenden Rechtslage keine Möglichkeit mehr, eine Weihnachts­beihilfe als einmalige Leistung rechtmäßig zu bewilligen. Die sich allenfalls stellende Frage, ob der in § 35 Abs. 2 Satz 2 SGB XII vorgesehene Mindest­ba­r­betrag – auch angesichts der daraus zu bestreitenden Zuzahlungen für Medikamente - nach Gesetz und Verfassung ausreichend bemessen ist, konnte im Rahmen der lediglich überschlägigen Rechtsprüfung eines Eilverfahrens nicht abschließend beantwortet werden.

Die Antragstellerin konnte sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass in anderen Bundesländern und einzelnen Kommunen (neben Niedersachsen auch Hamburg und Schleswig-Holstein) Weihnachts­bei­hilfen gezahlt werden, und sie insoweit den dortigen Hilfe­be­dürftigen gleichzustellen sei. Denn der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz begründet keinen Anspruch auf Gleich­be­handlung bezüglich von anderer Seite erbrachter (Sozial-) Leistungen.

Quelle: ra-online Redaktion, Pressemitteilung des LSG Nordrhein-Westfalen vom 22.12.2005

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