18.12.2024
18.12.2024  
Sie sehen die Außenfassade einer Niederlassung des Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) mit dem Bundesadler und passendem Schriftzug der Behörde.

Dokument-Nr. 34647

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Beschluss08.11.2024Landessozialgericht Nordrhein-WestfalenL 20 AY 16/24 B ER
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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss08.11.2024

Asylbe­wer­ber­leis­tungen sind bei mangelnder Mitwirkung einzuschränkenGeduldete aus Guinea ist ausrei­se­pflichtig und kooperiert nicht - Amt kürzt Sozia­l­leis­tungen

Seit 2009 lebt eine Frau aus Guinea in NRW. Ihr Asylantrag wurde abgelehnt. Die Frau ist "vollziehbar ausrei­se­pflichtig", kann aber nicht abgeschoben werden, weil sie nicht im Besitz von Reisedokumenten ist. Da sie sich über Jahre nicht ausreichend bemühte, Ersatz zu beschaffen, kürzte das Amt ihre Sozialleistung. Zu Recht, entschied das Landes­so­zi­al­gericht NRW.

Die Antragstellerin stammt aus Guinea und lebt seit 2009 in Deutschland. Ihr Asylantrag wurde mit bestands­kräftigem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge abgelehnt. Sie ist seither vollziehbar ausrei­se­pflichtig, ihre Abschiebung wurde angedroht. Die Antragstellerin erhielt regelmäßig befristete auslän­der­rechtliche Duldungen und ist auch derzeit im Besitz einer Duldung wegen fehlender Reisedokumente. Sie bezieht laufend Leistungen nach dem Asylbe­wer­ber­leis­tungs­gesetz (AsylbLG) unter Einschluss einer Unterbringung in einer Gemein­schafts­un­terkunft. Aufgrund mangelhafter Mitwirkung bei der Passbeschaffung beschränkte die Antragsgegnerin die Antragstellerin 2024 auf Leistungen für Bedarf an Ernährung, Unterkunft und Heizung, Körper- und Gesund­heits­pflege. Das Sozialgericht Duisburg lehnte ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab.

Das LSG hat die Antragsgegnerin verpflichtet, der Antragstellerin über die bewilligten 228 Euro hinaus weitere 15 Euro zu zahlen, und die Beschwerde im Übrigen zurückgewiesen. Das LSG hat klargestellt, dass Leistungs­be­rechtigte nach dem AsylbLG, bei denen aus von ihnen selbst zu vertretenden Gründen aufent­halts­be­endende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, ab dem auf die Vollziehbarkeit einer Abschie­bung­s­an­drohung oder einer Abschie­bungs­a­n­ordnung folgenden Tag nur eingeschränkte Leistungen erhalten. Wenn die Voraussetzungen einer Leistungs­ein­schränkung vorlägen, müsse diese grundsätzlich erfolgen. Die Antragsgegnerin habe kein Ermessen.

Sie habe bei summarischer Prüfung allerdings die Höhe der monatlichen Geldleis­tungs­ansprüche um 15 Euro zu niedrig bemessen. Allein das Berufen auf eine von der Länder­a­r­beits­ge­mein­schaft für Migration und Flücht­lings­fragen (ArgeFlü) erarbeitete Entschei­dung­s­al­ter­native der engen Auslegung des Körper­pfle­ge­be­griffs reiche nicht aus, um zu begründen, warum eine enge statt einer weiten Auslegung zutreffend sein solle. Verfas­sungs­rechtliche Bedenken gegen § 1 a Abs. 3 AsylbLG gestatteten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes jedoch keine einstweilige Verpflichtung zu unein­ge­schränkten Leistungen.

Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/pt)

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