18.10.2024
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Sie sehen ein altes Ehepaar auf einer Parkbank.

Dokument-Nr. 31369

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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Urteil02.11.2021

Kein Anspruch auf Arbeits­lo­sengeld bei privater PflegetätigkeitKeine Bewilligung von Leistungen mangels Anbindung an Arbeitslosen­versicherung

Pflege­tä­tig­keiten i.S.v. § 26 Abs. 2b Satz 1 SGB III ab 2017 sind nur solche, die unmittelbar an eine Versicherungs­pflicht in der Arbeitslosen­versicherung bzw. an einen Bezug von SGB III-Leistungen anschließen. Dies hat das Landes­so­zi­al­gericht (LSG) entschieden

Die beklagte Bundesagentur für Arbeit lehnte den Antrag des Klägers auf Arbeitslosengeld (Alg) ab. Er habe die erforderliche Anwart­schaftszeit nicht erfüllt, weil er in den letzten zwei Jahren vor Antragstellung weniger als 12 Monate versi­che­rungs­pflichtig gewesen sei. Der Kläger wehrte sich dagegen. Er habe seine demente Mutter durchgehend von 2006 bis zu ihrem Tod 2019 gepflegt. Trotz der Pflege habe er bis 2008 gearbeitet und danach bis 2009 Alg bezogen. Das SG Köln gab der Klage statt und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von Arbeits­lo­sengeld.

LSG: Unmittelbare Anbindung an Arbeits­lo­sen­ver­si­cherung fehlt

Das LSG hat das Urteil nun auf die Berufung der Beklagten hin abgeändert und die Klage abgewiesen. § 26 Abs. 2b SGB III in der ab dem 01.01.2017 geltenden Fassung solle allein eine bestehende Anbindung an die Arbeitslosenversicherung erhalten. Da der Kläger diese am 31.12.2016 schon seit langem verloren gehabt habe, werde er nicht durch den neuen Versi­che­rungs­pflicht­tat­bestand zum 01.01.2017 erneut in die Versicherung einbezogen.

Neu versi­che­rungs­pflichtige Pflegetätigkeit muss "unmittelbar" anschließen

Versi­che­rungs­pflicht bestehe nach den Gesetz­ge­bungs­ma­te­rialien künftig für die gesamte Dauer der Pflege eines Pflege­be­dürftigen mit mindestens Pflegegrad 2. Mit dem Wort "künftig" hebe die Geset­zes­be­gründung hervor, dass es sich um einen neuen Versi­che­rungs­pflicht­tat­bestand handele. Dieser knüpfe daran an, dass die Pflegeperson mit der neu versi­che­rungs­pflichtigen Pflegetätigkeit an eine bisherige Zugehörigkeit zur Arbeits­lo­sen­ver­si­cherung (etwa aus einem versi­che­rungs­pflichtigen Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis) - nach dem Geset­zes­wortlaut "unmittelbar" - anschließe.

Abkehr von Arbeits­lo­sen­ver­si­cherung im konkreten Fall länger zurückliegend

Im Interesse der Förderung nicht erwerbsmäßiger Pflege solle der Pflegeperson eine am 31.12.2016 schon bestehende Anbindung an die Arbeits­lo­sen­ver­si­cherung ab dem 01.01.2017 erhalten bleiben. Wer sich demgegenüber bereits vor längerer Zeit von der Arbeits­lo­sen­ver­si­cherung abgekehrt habe, für den werde durch eine Pflegetätigkeit ab 01.01.2017 keine Versi­che­rungs­pflicht begründet. Das LSG hat die Revision zugelassen.

Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/ab)

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