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Dokument-Nr. 35018

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Beschluss02.04.2025Landessozialgericht Nordrhein-WestfalenL 2 AS 1358/24 B, L 2 AS 1621/24 B und L 2 AS 1643/24 B
ergänzende Informationen

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss02.04.2025

Regelsätze bei Bürgergeld für 2023 und 2024 sind verfas­sungsgemäßProzess­kos­tenhilfe in drei Fällen abgelehnt

Die Regelsätze beim Bürgergeld für 2023 und 2024 sind verfas­sungsgemäß. Das geht aus einer Entscheidung des Landes­so­zi­al­ge­richts Nordrhein-Westfalen hervor.

Die alleinstehende Klägerin bezieht von dem beklagten Jobcenter Märkischer Kreis Bürgergeld nach dem SGB II. Sie legte gegen die Bewil­li­gungs­be­scheide für die Jahre 2023 und 2024 Widerspruch ein. Die Regelbedarfe seien zu niedrig bemessen. Die Methode zur Ermittlung des Regelbedarfs sei unangemessen, die erhöhte Inflation sei nicht berücksichtigt worden. Gegen die drei Wider­spruchs­be­scheide erhob die Klägerin Klagen und beantragte jeweils Prozess­kos­tenhilfe (PKH). Das Sozialgericht Dortmund lehnte die PKH-Bewilligung ab. Die hiergegen eingelegten Beschwerden hat das LSG nun als unbegründet zurückgewiesen.

Die Rechts­ver­folgung der Klägerin biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die angefochtenen Bescheide seien nach summarischer Prüfung rechtmäßig. Die Klägerin habe in den Streit­zeit­räumen keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen unter Berück­sich­tigung eines höheren Regelbedarfs. Die Beklagte habe jeweils den gesetzlich festgelegten Regelbedarf angesetzt. Die Bemessung des Regelbedarfs entspreche auch den verfas­sungs­recht­lichen Vorgaben.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts (BVerfG) komme dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der Leistungen zur Sicherung des menschen­würdigen Existenz­mi­nimums ein Gestal­tungs­spielraum bei der Bestimmung der Höhe und der Art der Leistungen zu. Demnach sei die zum 01.01.2023 bzw. 01.01.2024 erfolgte Regel­be­da­rfs­er­höhung der Regel­be­da­rfsstufe 1 zur Gewährleistung des Existenz­mi­nimums der Klägerin nicht evident unzureichend. Der Gesetzgeber habe bei der Einführung des Bürgergeldes zum 01.01.2023 mit einem zweistufigen Forts­chrei­bungs­ver­fahren einen neuen Anpas­sungs­me­cha­nismus, die sog. ergänzende Fortschreibung, eingeführt, der den verfas­sungs­recht­lichen Maßstäben an die Regel­leis­tungs­be­messung genügt. Die Klägerin könne auch nicht erfolgreich auf die gegenwärtig beim BSG anhängigen Revisi­ons­ver­fahren verweisen. Diese beträfen Zeiträume vor der Einführung des Bürgergeldes und des neuen Forts­chrei­bungs­ver­fahrens.

Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/pt)

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