15.11.2024
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Dokument-Nr. 1166

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Beschluss01.08.2005Landessozialgericht Nordrhein-WestfalenL 19 B 21/05 AS ER
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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss01.08.2005

Unter­kunfts­kosten für Arbeitslose nur in angemessener Höhe

Das Landes­so­zi­al­gericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass eine arbeitslose Antragstellerin nach dem Sozial­ge­setzbuch Zweites Buch (SGB II) von der für Köln zuständigen Arbeits­ge­mein­schaft für den von ihr beanspruchten Wohnraum Leistungen nur auf Basis eines Kaltmietzinses von 6,60 € pro Quadratmeter verlangen kann.

Denn nach dem Kölner Mietspiegel für nicht öffentlich geförderte Wohnungen (Stand Juli 2004) finden sich in Köln Wohnungen in mittlerer Wohnlage bei Ausstattung mit Heizung, Bad, WC und einer Größe um 40 m², d. h. dem von der Antragstellerin zu beanspruchenden Wohnraum, in der Spanne von 5,40 € bis 7,00 € je Quadtratmeter. Vor diesem Hintergrund hob das Landes­so­zi­al­gericht Nordrhein-Westfalen hervor, dass sich ein Antragsteller nach dem SGB II nicht darauf beschränken kann, ausschließlich in den zentralen und begehrten Wohnlagen einer Stadt nach Wohnraum zu suchen, sondern auch preiswerte Stadtgebiete in die Auswahl mit einbeziehen muss.

Quelle: Pressemitteilung des LSG Nordrhein-Westfalen v. 20.10.05

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