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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Urteil23.11.2021
Deutsche Post AG erhält Zinsen von DRV BundAngabe einer Kontoverbindung ausreichend für Vollständigkeit eines Erstattungsertrages
Ist dem Widerspruchsschreiben gegen einen Beitragsbescheid eine Kontoverbindung zu entnehmen, so liegt darin bereits das Einverständnis mit der späteren Erstattung auf dieses Konto. Dies hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entschieden.
Die Deutsche Post AG war zu Unrecht zur Nachversicherung eines ausgeschiedenen Beamten herangezogen worden. Nachdem ihr die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund rund 22.000 Euro erstattet hatte, stritten die Beteiligten über die Höhe der Zinsen, insbesondere darüber, ab welchem Zeitpunkt ein vollständiger Erstattungsantrag vorlag.
Gültigkeit der genannten Kontoverbindung ausreichend
Anders als die Vorinstanz erkannte das Landessozialgericht der Klägerin auf ihre Berufung hin einen um 1.000 Euro höheren Zinsanspruch zu. Bereits der Widerspruch gegen den Bescheid über die Nachversicherungsbeiträge stelle einen vollständigen Erstattungsantrag dar: Er enthalte alle Angaben, die die Beklagte für ihre Entscheidung über die (spätere) Erstattung der Beitragsforderung benötigte, insbesondere eine damals gültige Kontoverbindung. Mehr habe die Beklagte nicht zu wissen brauchen, um die Beiträge zu erstatten.
Erstattungsmöglichkeit als Voraussetzung der Vollständigkeit
Im Rechtsverkehr sei allgemein anerkannt, dass ein Zahlungsempfänger durch die Angabe einer Kontoverbindung im Briefkopf sein Einverständnis mit der Überweisung als Form der Erfüllung der Zahlungsverpflichtung eindeutig zum Ausdruck bringe. Es komme darauf an, ob eine Erstattung auf der Grundlage der Angaben in dem Widerspruchsschreiben im Moment des Zugangs möglich gewesen sei. Diese Sicht trage dem Umstand Rechnung, dass die Beurteilung der Vollständigkeit eines Erstattungsantrages bei Eingang klar und eindeutig sein müsse und nicht vom Zufall abhängen dürfe. Spätere Konto-/Bankwechsel oder Wünsche nach Erstattung auf ein anderes Konto ließen diese Vollständigkeit nicht nachträglich entfallen.
Annahmeverweigerung war nicht zu erwarten
Die Beklagte habe im Übrigen keinen Anlass gehabt, anzunehmen, die Klägerin werde die Annahme einer auf ihr im Briefkopf aufgeführtes Konto erfolgenden Erstattung verweigern. Sie habe zwar darauf hingewiesen, dass diese regelmäßig andere Konten für Erstattungen angebe bzw. nutze, jedoch keine Fälle benannt, in denen sie eine Zahlung auf ihr allgemeines Konto nicht anerkannt hätte. Das LSG hat die Revision zugelassen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 16.03.2022
Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/cc)
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