15.11.2024
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Dokument-Nr. 3061

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Urteil26.07.2006Landessozialgericht Nordrhein-WestfalenL 17 U 64/05
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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Urteil26.07.2006

Zeitungs­aus­träger sind weiterhin gesetzlich unfall­ver­sichertAuftraggeber sind beitrags­pflichtig

Austräger und Zusteller von Gemein­de­mit­tei­lungs­blättern sind gesetzlich unfall­ver­sichert. Beitrags­pflichtig sind ihre jeweiligen Auftraggeber. Dies hat das Landes­so­zi­al­gericht Nordrhein-Westfalen in Essen entschieden.

Die Klägerin, die ihren Geschäftssitz in Troisdorf hat, ließ in den Jahren 2002 und 2003 Presser­zeugnisse durch über 700 Zeitungs­aus­träger verteilen. Bei diesen Austrägern handelte es sich überwiegend um Hausfrauen, Rentner, Studenten und Schüler, die sich ihr Taschengeld ein wenig aufbessern wollten. Die Klägerin weigerte sich, für diesen Personenkreis Beiträge zur gesetzlichen Unfall­ver­si­cherung zu zahlen: Die Zeitungs­aus­träger seien nicht abhängig beschäftigt, sondern „selbständige Kleinspediteure“. Sie müssten sich deshalb selbst auf eigene Kosten gegen die Risiken von Arbeitsunfällen und Berufs­krank­heiten versichern.

Dem widersprachen die Essener Richter: Die Zusteller seien gesetzlich unfall­ver­sichert, weil sie in die Vertrie­bs­or­ga­ni­sation der Klägerin eingegliedert und ihren Weisungen unterworfen gewesen seien. Die Klägerin habe ihnen nämlich genau vorgeschrieben, in welchem Bezirk sie welche Presse­er­zeugnisse bis wann an wen ausliefen mussten. Spielraum für eigene unter­neh­me­rische Initiativen habe nicht bestanden, zumal geringfügig entlohnte Tätigkeiten für echte unter­neh­me­rische Wagnisse ungeeignet seien. Zudem ver­fügten die Zusteller über keine eigenen Betriebs- oder Produk­ti­o­ns­mittel, was für eine selbständige Tätigkeit wesentlich sei. Dass die Zusteller vertraglich als selbständige Kleinspediteure bezeichnet werden, sei belanglos.

Erläuterungen
Hintergrund: Arbeitnehmer sind in Deutschland gesetzlich unfall­ver­sichert. Die Beiträge tragen die Arbeitgeber allein. Bei Arbeits- oder Wegeunfällen oder bei einer Berufskrankheit übernehmen die Unfall­ver­si­che­rungs­träger (Berufs­ge­nos­sen­schaften) die Kosten für Heilbehandlung, berufliche und soziale Rehabilitation. Bei bleibenden schwerwiegenden Unfall- oder Krank­heits­folgen erhält der Versicherte eine Rente.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LSG Nordrhein-Westfalen vom 12.09.2006

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