20.01.2025
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Dokument-Nr. 7690

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Urteil26.03.2009Landessozialgericht Nordrhein-WestfalenL 16 KR 87/08, 88/08, 135/08 und 18/09
ergänzende Informationen

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Urteil26.03.2009

Krankenhäuser müssen Sanie­rungs­beitrag hinnehmenDer durch § 8 Absatz 9 Kranken­hau­sent­gelt­gesetz eingeführte "Krankenhaus-Sanie­rungs­beitrag" ist im Grundsatz verfas­sungsgemäß

Krankenhäuser müssen für die Jahre ab 2007 (bis 2009) eine Kürzung ihrer vertraglich ausgehandelten Ansprüche durch die gesetzlichen Krankenkassen in Höhe von einem halben Prozent der maßgeblichen Kranken­haus­leistung hinnehmen. Dies hat das Landes­so­zi­al­gericht Nordrhein-Westfalen entschieden.

Das Landes­so­zi­al­gericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) hat in vier Musterverfahren zwischen Krankenkassen und Krankenhäusern entschieden, dass diese Regelung des GKV-Wettbe­wer­bs­s­tär­kungs­ge­setzes im Grundsatz nicht verfas­sungs­widrig ist. Der 16. Senat des LSG NRW hat damit Entscheidungen der Sozialgerichte Aachen und Dortmund bestätigt. Geklagt hatten zwei Krankenhäuser aus Unna und Düren gegen vier Krankenkassen (Deutsche BKK, Hamburg-Münchener, Deutsche Angestellten-Krankenkasse, Techniker-Krankenkasse). Nach Angaben der Beteiligten werden den Krankenhäusern durch den Krankenhaus-Sanie­rungs­beitrag bundesweit insgesamt rund 300 Mio Euro vorenthalten.

Gesetzgeber hatte ein Einschät­zungs­er­messen

Nach Ansicht der Essener Richter stand dem Gesetzgeber beim Erlaß der Kürzungs­re­gelung des § 8 Absatz 9 Kranken­hau­sent­gelt­ge­setzes ein Einschät­zungs­er­messen zu. Der Gesetzgeber betone die Verantwortung der Leistungs­er­bringer und verpflichte alle Beteiligten am Gesund­heits­system daran mitzuwirken, das Gesamt­ver­sor­gungs­system der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung vor einem Zusammenbruch zu bewahren. In diesem Rahmen verstößt der Rechnungs­ab­schlag nach der Einschätzung des LSG NRW weder gegen Art. 12 (Berufsschutz) noch gegen Art. 14 (Eigen­tums­grundrecht) oder den Gleich­be­hand­lungs­grundsatz aus Art. 3 des Grundgesetzes. Die Kürzungs­re­gelung sei geeignet, weil sie zur Ausgabensenkung und Stabilisierung der Versi­che­rungs­beiträge beitrage. Sie sei erforderlich, weil sich die genannten Ziele nicht durch andere Maßnahmen sinnvoller hätten verwirklichen lassen. Sie sei schließlich angemessen und zumutbar, weil die Regelung zeitlich begrenzt sei und die Entgel­t­ansprüche moderat nur um ein Zweihundertstel kürze.

Quelle: ra-online (pt)

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