21.11.2024
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Sie sehen ein altes Ehepaar auf einer Parkbank.

Dokument-Nr. 29903

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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Urteil03.09.2020

Italienischer Rentner ist kranken­versicherungs­freiKeine Versicherungs- und Beitragspflicht aufgrund italienischen Sachleistungs­anspruchs

Besitzt ein Rente­n­an­trag­steller bei Antragstellung einen Leistungs­an­spruch gegenüber einem ausländischen System der Gesund­heits­fürsorge, ist er nicht Mitglied der Kranken­ver­si­cherung der Rentner. Dies hat das Landes­so­zi­al­gericht (LSG) Nordrhein-Westfalen entschieden

Im hier vorliegenden Fall ist der Kläger italienischer Staats­an­ge­höriger und wohnt nach einigen Arbeitsjahren in Deutschland wieder in Italien. Dort existiert in Form des Servizio Sanitario Nazionale (SSN) ein staatliches, steuer­fi­nan­ziertes Gesund­heits­system, das allen Bürgern unabhängig vom Einkommen und sozialen Stand eine einheitliche, kostenlose medizinische Grundversorgung bietet. Auch Rente­n­an­trag­steller und Rentner erhalten mittels des SSN Gesund­heits­leis­tungen. Der Kläger besitzt mindestens seit 2008 Anspruch auf diese Sachleistungen gegenüber dem SSN.

Kranken­ver­si­cherung forderte Kranken­ver­si­che­rungs­beiträge auf deutsche Altersrente

Im Juli 2011 beantragte er die Gewährung einer deutschen Altersrente, die ihm der zum Verfahren beigeladene deutschen Renten­ver­si­che­rungs­träger ab November 2011 in Höhe von monatlich 154,80 Euro bewilligte. Die beklagte Krankenkasse stellte aufgrund des Rentenantrages die Pflicht­ver­si­cherung des Klägers in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) fest und forderte Krankenversicherungsbeiträge von der Rente.

LSG verneint Versicherungs- und Beitragspflicht

Das SG Düsseldorf gab der Klage statt. Nun hat das LSG die Berufung der Krankenkasse zurückgewiesen. Ihr gegenüber bestehe weder nach deutschem noch nach europäischen Recht eine Versicherungs- und Beitragspflicht des Klägers. Insbesondere komme Art. 22 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit nicht zur Anwendung.

Kein Verlust des italienischen Sachleis­tungs­an­spruch

Denn der Kläger habe bei Einreichung des Rentenantrags und während dessen Bearbeitung seinen Sachleis­tungs­an­spruch gegenüber dem SSN nicht verloren. Für Rente­n­an­trag­steller mit Wohnsitz in Mitglieds­s­taaten mit einem sogenannten nationalen Gesund­heits­dienst, also u.a. Italien, stelle sich das Problem des Anspruchs­ver­lustes regelmäßig nicht, denn bei fortbestehendem Sachleis­tungs­an­spruch in diesen Mitglieds­s­taaten blieben diese auch primär leistungs­zu­ständig.

Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/ab)

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