21.11.2024
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Sie sehen ein altes Ehepaar auf einer Parkbank.

Dokument-Nr. 7776

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Urteil27.01.2009Landessozialgericht Nordrhein-WestfalenL 15 U 37/08
Vorinstanz:
  • Sozialgericht Düsseldorf, Urteil15.01.2008, S 16 U 150/06
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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Urteil27.01.2009

Hilfe auf Kinder­spielplatz kann als Arbeitsunfall versichert seinUnfall­ver­si­che­rungs­schutz gilt auch für minderjährigen Nothelfer

Wer auf einem Spielplatz in Absprache mit der Mutter einem Kind hilft und sich dabei verletzt, kann unter den Schutz der gesetzlichen Unfall­ver­si­cherung fallen. Das hat das Landes­so­zi­al­gericht entschieden und damit eine Entscheidung des Sozialgerichts Düsseldorf bestätigt.

Geklagt hatte ein zum Unfallzeitpunkt 14jähriger aus Wuppertal, der auf einem Spielplatz in Wetter einem fünfjährigen Mädchen helfen wollte. Das Kind war hinter einen Metallzaun auf das anliegende Betriebsgelände eines Energie­ver­sorgers geraten und kam aus eigener Kraft nicht wieder auf den höher gelegenen Spielplatz zurück. Es gelang dem jungen Helfer in Absprache mit der Mutter des Mädchens zwar, über den Zaun zu klettern und das laut weinende Kind wieder zu seiner Mutter zu bugsieren. Beim anschließenden Zurückklettern blieb der 14jährige aber unglücklich mit der Hand hängen und verletzte sich dabei so schwer, dass ihm Ärzte im Krankenhaus den rechten Mittelfinger amputieren mussten.

Gefahr der körperlichen oder seelischen Gesundheit des geretteten Mädchens war nicht gegeben

Anders als das Sozialgericht Düsseldorf hat das Landes­so­zi­al­gericht Nordrhein-Westfalen den Kläger nicht als "Nothelfer" nach § 2 Abs. 1 Nr. 13a Sozial­ge­setzbuch (SGB) VII angesehen. Der Kläger habe nicht annehmen können, dass eine erhebliche gegenwärtige Gefahr für die körperliche oder seelische Gesundheit des Mädchens bestanden habe, wie vom Gesetz vorausgesetzt.

Hilfsaktion ging weit über unversicherte Hilfeleistungen hinaus

Nach Ansicht des LSG kam dem Kläger trotzdem Versi­che­rungs­schutz zu, weil er mit seiner Hilfsaktion für die Mutter des Mädchens wie ein abhängig Beschäftigter tätig geworden sei, § 2 Abs. 2 iVm § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII. Die kurze Dauer und der geringe - wirtschaftliche - Wert der Hilfeleistung stünden nicht entgegen. Über unversicherte Hilfeleistungen wie Anschwung geben, Auffangen eines Kindes nach einem Sprung oder Trösten eines Kleinkindes nach einem Sturz sei das Handeln des Klägers nach Art und Umfang deutlich hinausgegangen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LSG Nordrhein-Westfalen vom 27.04.2009

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