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Dokument-Nr. 32311

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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Urteil23.03.2022

Verga­be­ver­fahren zur Erbringung von Einglie­de­rungshilfe an Düsseldorfer Schulen unzulässigVerga­be­ver­fahren und Zuschlags­er­teilung rechtswidrig

Verga­be­ver­fahren zur Erbringung von Einglie­de­rungshilfe an Düsseldorfer Schulen unzulässig. Dies hat das Landes­so­zi­al­gericht (LSG) Nordrhein-Westfalen entschieden.

Im Jahr 2016 führte die beklagte Stadt Düsseldorf als Trägerin der Eingliederungshilfe ein öffentliches Vergabeverfahren zur Erbringung von Schul­be­glei­tungen für Kinder mit Behinderung durch. Kinder haben einen Anspruch auf solche Leistungen, wenn sie behin­de­rungs­bedingt erforderlich ist, um ihnen eine erfolgreiche Teilnahme am Schulunterricht zu ermöglichen. Den Zuschlag im Ausschrei­bungs­ver­fahren erhielten zwei Wettbewerber, die fortan Leistungen für die Schuljahre 2016/2017 bis 2020/2021 auf Kosten der Beklagten erbringen durften. Die Kläger, Verbände der freien Wohlfahrts­pflege, hatten bis dahin selbst Schul­be­glei­tungen in Düsseldorf auf Grundlage von Verträgen mit der Beklagten geleistet. Sie waren nach der Zuschlagserteilung faktisch von weiteren Schul­be­glei­tungen im Zustän­dig­keits­bereich der Beklagten ausgeschlossen.

LSG: Verga­be­ver­fahren verstößt gegen SGB XII

Auf ihre Berufung hat das LSG das klageabweisende Urteil des SG Düsseldorf aufgehoben und festgestellt, dass die Durchführung des Verga­be­ver­fahrens und die Zuschlags­er­teilung rechtswidrig waren. Die Ausschreibung verstoße gegen Vorgaben des Sozial­ge­setzbuchs (XII), das vorrangige differenzierte Regelungen für Leistungen der Einglie­de­rungshilfe enthalte. Diese Vorgaben dürften durch ein Ausschrei­bungs­ver­fahren nicht umgangen werden. Das Verga­be­ver­fahren verstoße insbesondere gegen den Grundsatz der pluralen Angebots- und Trägervielfalt und das Wunsch- und Wahlrecht der Leistungs­be­rech­tigten. Dieses werde in unzulässiger Weise beschnitten, wenn die Auswahl der Leistungs­er­bringer auf wenige Ausschrei­bungs­ge­winner reduziert und den leistungs­be­rech­tigten Kindern bzw. ihren Eltern kein Entschei­dungs­spielraum mehr belassen werde, welche Schulbegleiter sie auswählen. Die Kläger hätten keine oder nur noch geringe Chancen, um am Wettbewerb teilzunehmen. Weder das kommunale Selbst­ver­wal­tungsrecht der Beklagten noch die Regelungen zum europäischen Vergaberecht würden durch das aus dem Sozial­ge­setzbuch resultierende Ausschrei­bungs­verbot tangiert. Die vom LSG zugelassene Revision ist beim Bundes­so­zi­al­gericht anhängig.

Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/ps)

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