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19.03.2026 

Dokument-Nr. 35844

Sie sehen eine Geldbörse mit einer Gesundheitskarte von einer deutschen Krankenversicherung.
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Urteil26.11.2025Landessozialgericht Nordrhein-WestfalenL 10 KR 366/24
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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Urteil26.11.2025

Beitragspflicht zur gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung für Kapita­l­leis­tungen der betrieblichen Alters­ver­sorgung

Kapita­l­leis­tungen der betrieblichen Alters­ver­sorgung unterliegen der Beitragspflicht zur gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung auch dann, wenn sie zur Vermeidung von Rente­n­ab­schlägen an die Renten­ver­si­cherung gezahlt werden. Dies hat das Landes­so­zi­al­gericht Nordrhein-Westfalen entschieden.

Der 1958 geborene Kläger hatte Anfang Februar 2021 eine Einmalzahlung (sog. Kapitalleistung) aus seiner betrieblichen Alters­ver­sorgung in Höhe von rund 46.000 € erhalten. Kurze Zeit später zahlte er rund 47.000 € an die Deutsche Renten­ver­si­cherung (DRV), um vorzeitig abschlagsfrei in Altersrente gehen zu können. Die beklagte Krankenkasse erhob sowohl auf die Kapitalleistung als auch auf die Rente laufende Beiträge zur freiwilligen Versicherung des Klägers in der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung (GKV). Die hiergegen gerichtete Klage wies das Sozialgericht Köln ab.

Das LSG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Die maßgeblichen unter­ge­setz­lichen Regelungen (sog. Beitrags­ver­fah­rens­grundsätze Selbstzahler des GKV-Spitzen­ver­bandes) schrieben die Erhebung von Beiträgen auf Versor­gungs­bezüge, darunter Kapita­l­leis­tungen der betrieblichen Alters­ver­sorgung, wie auch auf Renten der gesetzlichen Renten­ver­si­cherung bei freiwillig Versicherten wie dem Kläger zwingend vor. Für eine einschränkende Auslegung dieser Regelungen sei kein Raum, weil eine entsprechende Beitrags­er­hebung auch bei pflicht­ver­si­cherten Beschäftigten gesetzlich vorgesehen sei. Zwar scheide eine erneute Verbeitragung ausnahmsweise aus, wenn zwischen verschiedenen Geldmitteln eine wirtschaftliche Identität bestehe. Vorliegend sei aber bereits zweifelhaft, ob zwischen der Kapitalleistung und der Altersrente eine "wirtschaftliche Identität" bestehe. Denn die Rente beruhe nicht auf angespartem Kapital, sondern auf einem Umlagesystem.

Dies verstoße auch nicht gegen Verfas­sungsrecht, insbesondere den Gleich­heits­grundsatz. Dieser gewähre dem Gesetzgeber gerade im Bereich der Massen­ver­waltung wie der GKV einen Spielraum, auch genera­li­sierende, typisierende oder pauschalierende Regelungen zu treffen. Ein verfas­sungs­recht­liches "Verbot der Doppel­ver­bei­tragung" gebe es, anders als im Steuerrecht, in der GKV nicht, was in der Rechtsprechung auch des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts geklärt sei. Weiter wäre es nur mit einem erheblichen Verwal­tungs­mehr­aufwand möglich, Härten bei der Beitrags­er­hebung in Fällen wie dem vorliegenden zu vermeiden, denn hierzu hätten die gesetzlichen Krankenkassen im Falle der vorzeitigen Inanspruchnahme von Renten der DRV dann zu prüfen, ob zur Vermeidung von Rente­n­ab­schlägen eine Ausgleichs­zahlung geflossen sei sowie aus welchen Mitteln diese gegebenenfalls stammte und ob auf diese Mittel ihrerseits bereits Beiträge zur GKV angefallen seien. Es obliege zudem der freien Entscheidung der Versicherten, ob sie eine Kapitalleistung in eine andere Alters­ver­sorgung reinvestierten oder anderweitig verwendeten. Vorliegend habe sich der Kläger angesichts des seinerzeit geringen Zinsniveaus für die Zahlung an die DRV entschieden, um danach lebenslang eine abschlagsfreie Altersrente beziehen zu können. Die typisierende Annahme des Gesetzgebers, dass der Zufluss einer Kapitalleistung und einer Rente der DRV jeweils die wirtschaftliche Leistungs­fä­higkeit der Versicherten stärke und deshalb zu verbeitragen sei, sei damit auch im vorliegenden Fall nicht verlassen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Kläger hat die vom LSG wegen grundsätzlicher Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfragen zugelassene Revision zum Bundes­so­zi­al­gericht eingelegt (B 12 KR 3/26 R.).

Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/pt)

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