23.11.2024
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Dokument-Nr. 981

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Beschluss15.07.2005Landessozialgericht Nordrhein-WestfalenL 1 B 7/05 SO ER
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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss15.07.2005

Keine Übernahme von Stromschulden durch die Sozialhilfe

Mit Beschluss hat das Landes­so­zi­al­gericht Nordrhein-Westfalen entschieden, dass ein Stromkonzern nach den allgemeinen Bedingungen zur Versorgung von Tarifkunden (AVBEltV) nicht berechtigt ist, die künftige Lieferung von Strom von der Begleichung aller offenen Stromschulden aus der Vergangenheit abhängig zu machen, wenn ein öffentlicher Sozia­l­leis­tungs­träger (hier die Arbeits­ge­mein­schaft für die Grundsicherung Arbeits­su­chender im Kreis Aachen) die geforderten monatlichen Abschlags­zah­lungen künftig direkt an den Stromversorger zahlt.

Der erkennende 1. Senat des Landes­so­zi­al­ge­richts hat den Eigentümer des Stromversorgers, den Kreis Aachen, der selber Sozia­l­hil­fe­träger ist, daher dazu verpflichtet, die unver­hält­nis­mäßige Stromsperre mit sofortiger Wirkung aufzuheben und für die Zukunft mildere Mittel einzusetzen, die ebenso wirksam für eine vollständige Begleichung der Stromschulden sorgen (z. B. Münzzähler).

Gleichzeitig lehnten die Richter es ab, die vom Sozia­l­hil­fe­emp­fänger in der Vergangenheit verursachten Stromschulden auf den Steuerzahler zu überwälzen, weil dieser weder - wie der Sozia­l­hil­fe­emp­fänger - den Stromverbrauch durch wirtschaft­liches Verhalten beeinflussen kann noch - wie der Stromkonzern - in der Lage ist, die pünktliche Begleichung der Rechnungen zu kontrollieren.

Praktisch sei die Stromwirtschaft vielmehr wie alle anderen Gläubiger von zahlungs­schwachen Kunden zu behandeln und müsse das Risiko von deren Zahlungs­un­fä­higkeit selber tragen.

Quelle: Pressemitteilung des LSG Nordrhein-Westfalen v. 14.09.2005

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