14.11.2024
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Dokument-Nr. 8380

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Beschluss08.07.2009

Landes­so­zi­al­gericht zur Zahlung von Wohnkosten für eine Familie bei Wegfall des Arbeits­lo­sen­geldes eines unter 25jährigen Famili­en­mit­gliedesKeine Sippenhaftung im Sozialrecht

Einer allein­er­zie­henden Mutter und ihrem minderjärhrigen Sohn stehen auch dann die vollen Kosten für Unterkunft und Heizung zu, wenn einem weiteren in der Familie lebenden bereits volljährigen Sohn, aufgrund von wiederholten Pflicht­ver­let­zungen für drei Monate das Arbeits­lo­sengeld II komplett gestrichen wird. Eine Berechnung der Unter­kunfts­kosten, die nach Köpfen aufgeteilt wird, würde in diesem Fall dazu führen, dass alle Famili­en­mit­glieder für den Fehler eines einzelnen Mitgliedes der Bedarfs­ge­mein­schaft bestraft würden. Eine Sippenhaftung sei dem Sozialrecht jedoch fremd. Dies entschied das Landes­so­zi­al­gericht Niedersachsen-Bremen.

Das Landes­so­zi­al­gericht hat einer allein­er­zie­henden Mutter und ihrem minderjährigen Sohn in einem einstweiligen Rechts­schutz­ver­fahren die vollen Kosten für Unterkunft und Heizung zugesprochen. Ihrem zweiten, 1987 geborenen Sohn war zuvor das Arbeits­lo­sengeld II aufgrund wiederholter Pflicht­ver­let­zungen für drei Monate komplett gestrichen worden. Diese Sanktion wirkte sich faktisch auch auf die restliche Familie aus: deren Unterkunftskosten waren nun nur noch zu zwei Dritteln gedeckt, da die Bremer Arbeits­ge­mein­schaft für Integration und Soziales (BAgIS) die Kosten innerhalb der Familie nach Köpfen aufteilte. 

Verlust der Wohnung zu befürchten

Während das Sozialgericht Bremen den Antrag der Allein­er­zie­henden und ihres minderjährigen Sohnes auf Zahlung auch der restlichen Unter­kunfts­kosten noch abgelehnt hatte, gab das Landes­so­zi­al­gericht der Beschwerde der Antragsteller statt und verpflichtete die Arbeits­ge­mein­schaft, diese Kosten in Höhe von ca. 200 Euro monatlich zunächst zu übernehmen. Die Antragsteller hätten andernfalls wegen der aufgelaufenen Mietrückstände ernsthaft den Verlust ihrer Wohnung befürchten müssen. 

 

Mitglieder der Bedarfs­ge­mein­schaft dürfen nicht mitsanktioniert werden

Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Gericht darauf hingewiesen, dass grundsätzlich zwar Leistungen für Unterkunft und Heizung anteilig (pro Kopf) zu gewähren sind, wenn Hilfebedürftige mit anderen Personen zusammenleben. Besonderheiten können aber ein Abweichen von diesem Kopfzahlprinzip rechtfertigen. In Fällen wie dem vorliegenden liefe ein Festhalten an diesem Prinzip auf eine Sippenhaftung hinaus, die dem Sozialrecht fremd ist. Die mitbetroffenen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft würden ansonsten faktisch für das Fehlverhalten des volljährigen Famili­en­mit­glieds mitsanktioniert. 

 

Mitwirkung gegenüber der Arbeits­ge­mein­schaft verweigert

Im entschiedenen Fall können die Antragsteller nach der Überzeugung des Gerichts das Verhalten des volljährigen Sohnes weder rechtlich noch tatsächlich beeinflussen. Die allein­er­ziehende Antragstellerin hatte glaubhaft gemacht, alles unternommen zu haben, um Einfluss auf dessen Verhalten zu gewinnen. Der erwachsene Sohn verweigert aber weiterhin sämtliche Mitwirkung gegenüber der Arbeits­ge­mein­schaft.

Quelle: ra-online, LSG Niedersachsen-Bremen

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