Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Beschluss13.04.2005
SGB II – Kostenübernahme für eine Wickelkommode
Das Sozialgericht Hannover hat die Arbeitsgemeinschaft (Arge) "Jobcenter in der Region Hannover" im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet, die Anschaffungskosten für eine Wickelkommode zu übernehmen.
Das Gericht hat ausgeführt, dass auch eine Wickelkommode zur erforderlichen Säuglingserstausstattung gehöre. Das Gesetz sieht für Bezieher von Arbeitslosengeld II einmalige Leistungen für die Säuglingserstausstattung vor (§ 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Sozialgesetzbuch II).
Dagegen hat sich der Antragsteller nicht damit durchsetzen können, dass die Arge verpflichtet sei, für die Anschaffung von Schwangerschaftskleidung und Babyerstausstattung höhere Beträge auszuzahlen. Der Antragsteller hatte vorgetragen, dass etwa in Berlin höhere Pauschbeträge gelten würden als bei der Arge Hannover.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 27.12.2005
Quelle: Pressemitteilung des LSG Niedersachsen-Bremen vom 25.11.2005