18.10.2024
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Dokument-Nr. 1048

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Beschluss18.08.2005Landessozialgericht Niedersachsen-BremenS 46 AS 431/05 ER und S 46 AS 531/05 ER
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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Beschluss18.08.2005

Einmalige Leistungen für Schulbedarf

Das Sozialgericht Hannover hat die ARGE "Jobcenter in der Region Hannover" in zwei Fällen mittels einstweiliger Anordnungen verpflichtet, einmalige Zahlungen/Leistungen für Schulbedarf (Arbeitshefte und –bücher; Schulranzen) darlehensweise zu erbringen.

Die Darle­hen­stilgung erfolgt durch monatliche Aufrechnungen mit der laufenden Regelleistung (in Höhe von maximal 10 % der laufenden Regelleistungen, § 23 Abs. 1 SGB II).

In dem Verfahren S 46 AS 431/05 ER (Beschluss vom 18. August 2005) ging es um die Anschaffung von Arbeits- und Übungsheften, die Anschaffung eines Schulranzen für einen ABC-Schützen und die Kostenübernahme für den Diercke-Weltatlas. Letzterer wird nicht von dem in Niedersachsen praktizierten –für Arbeits­lo­sengeld-II-Empfänger kostenlosen- Schulbuch-Ausleih­ver­fahren erfasst. Der Anschaf­fungspreis für die Bücher und Hefte betrug 170,45 € (für drei Kinder).

In dem Verfahren S 46 AS 531/05 ER (Beschluss vom 31. August 2005) ging es um Arbeitshefte und –bücher sowie um eine Bibel für den Religi­o­ns­un­terricht im Gesamtwert von 101,40 € (für zwei Kinder).

Das Sozialgericht Hannover führte zur Begründung u.a. aus, dass die Ausgaben für sämtliche Schulmaterialen (einschließlich Ranzen) grundsätzlich aus der laufenden Regelleistung zu bestreiten seien. Einmalige Leistungen (im Sinne einer vollen Kostenübernahme) seien beim Arbeits­lo­sengeld II -anders als nach dem bis 31. Dezember 2004 geltenden Bundes­so­zi­a­l­hil­fe­gesetz- nicht mehr vorgesehen. Insoweit teilte das Sozialgericht die Rechts­auf­fassung der ARGE.

Da die Antragsteller jedoch jeweils geltend gemacht hatten, derzeit nicht über entsprechende Geldmittel zur Anschaffung der Schul­ma­te­rialien zu verfügen, verpflichtete das Sozialgericht die ARGE wegen der besonderen Eilbe­dürf­tigkeit (Beginn des neuen Schuljahrs) zur Leistungs­ge­währung im Darlehenswege.

Quelle: Pressemitteilung des LSG Niedersachsen-Bremen v. 15.09.2005

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