Die Darlehenstilgung erfolgt durch monatliche Aufrechnungen mit der laufenden Regelleistung (in Höhe von maximal 10 % der laufenden Regelleistungen, § 23 Abs. 1 SGB II).
In dem Verfahren S 46 AS 431/05 ER (Beschluss vom 18. August 2005) ging es um die Anschaffung von Arbeits- und Übungsheften, die Anschaffung eines Schulranzen für einen ABC-Schützen und die Kostenübernahme für den Diercke-Weltatlas. Letzterer wird nicht von dem in Niedersachsen praktizierten –für Arbeitslosengeld-II-Empfänger kostenlosen- Schulbuch-Ausleihverfahren erfasst. Der Anschaffungspreis für die Bücher und Hefte betrug 170,45 € (für drei Kinder).
In dem Verfahren S 46 AS 531/05 ER (Beschluss vom 31. August 2005) ging es um Arbeitshefte und –bücher sowie um eine Bibel für den Religionsunterricht im Gesamtwert von 101,40 € (für zwei Kinder).
Das Sozialgericht Hannover führte zur Begründung u.a. aus, dass die Ausgaben für sämtliche Schulmaterialen (einschließlich Ranzen) grundsätzlich aus der laufenden Regelleistung zu bestreiten seien. Einmalige Leistungen (im Sinne einer vollen Kostenübernahme) seien beim Arbeitslosengeld II -anders als nach dem bis 31. Dezember 2004 geltenden Bundessozialhilfegesetz- nicht mehr vorgesehen. Insoweit teilte das Sozialgericht die Rechtsauffassung der ARGE.
Da die Antragsteller jedoch jeweils geltend gemacht hatten, derzeit nicht über entsprechende Geldmittel zur Anschaffung der Schulmaterialien zu verfügen, verpflichtete das Sozialgericht die ARGE wegen der besonderen Eilbedürftigkeit (Beginn des neuen Schuljahrs) zur Leistungsgewährung im Darlehenswege.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 11.10.2005
Quelle: Pressemitteilung des LSG Niedersachsen-Bremen v. 15.09.2005