21.11.2024
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Sie sehen ein altes Ehepaar auf einer Parkbank.

Dokument-Nr. 32796

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Urteil20.02.2023

Ärztehotline: Sozial­versicherungs­pflicht im HomeofficeHomeoffice ist kein Indiz für Selbst­stän­digkeit

Das Landes­so­zi­al­gericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass die Heranziehung von Ärzten im Rahmen einer Beratungs­hotline auch dann im Rahmen abhängiger Beschäftigungs­verhältnisse erfolgen kann, wenn die Ärzte die jeweils übernommenen Bereitschafts­dienste in ihrem häuslichen Umfeld verrichten.

Geklagt hatten ein Unternehmen und eine Rettungs­me­di­zinerin, die im Rahmen einer ärztlichen Notfallhotline für Taucher kooperieren. Die Hotlineberatung ist Teil des Unter­stüt­zungs­pakets einer Reise- und Auslands­kran­ken­ver­si­cherung. Für die ständige Erreichbarkeit der Hotline werden aus einem Pool jeweils zwei Ärzte pro Schicht eingeteilt, die meist aus ihrer häuslichen Umgebung telefonische Kundenanfragen beantworten und ggf. eine Behand­lungs­ko­or­di­nation übernehmen können.

DRV stuft Ärztin als abhängig beschäftigt ein

Im Status­fest­stel­lungs­ver­fahren stufte die Deutsche Renten­ver­si­cherung (DRV) die Ärztin als abhängig beschäftigt ein. Demgegenüber gingen sie und das Unternehmen von einer selbständigen Tätigkeit aus, da es keine Verpflichtung zu Bereit­schafts­diensten gegeben habe. Die Telefonate habe sie überall führen können, wo eine ruhige Gesprächs­si­tuation gegeben sei. Die Intensität der Beratungen habe sie völlig frei gestalten können.

LSG bestätigt Sozia­l­ver­si­che­rungs­pflicht

Anders als die erste Instanz hat das LSG die Rechts­auf­fassung der DRV bestätigt. Unter dem Dach eines Rahmenvertrags habe die Ärztin die Verpflichtung übernommen, für die Dauer der zugeteilten Schichten erreichbar zu sein und die wirtschaft­lichen Vorgaben des Unternehmens zu beachten. Aus der ärztlichen Eigen­ver­ant­wortung bei Heilbe­hand­lungen könne nicht ohne Weiteres auf eine selbständige Tätigkeit geschlossen werden. Hierdurch werde sie noch nicht zur Unternehmerin. Auch der Umstand, dass sie zu Hause gearbeitet habe und keinen Weisungen zum Arbeitsort unterlegen habe, sei in Anbetracht der vielfältigen heutigen Möglichkeiten zur Arbeit im Homeoffice kein taugliches Abgren­zungs­kri­terium mehr. Bei abhängigen Tätigkeiten bestünden gerade im Homeoffice grundsätzlich weitgehende Freiheiten bei der Festlegung der Arbeitszeiten.

Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, ra-online (pm/ab)

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