21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen vier Hände, die ineinander greifen.

Dokument-Nr. 29596

Drucken
ergänzende Informationen

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Urteil22.10.2020

Familien­an­ge­hörige von Auslands­deutschen haben keine Anspruch auf SozialhilfeSozialhilfe für Auslands­deutsche kann nur in außer­ge­wöhn­lichen Notlagen gewährt werden

Das Landes­so­zi­al­gericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass Familien­an­ge­hörige von Auslands­deutschen, die selbst nicht deutsche Staats­an­ge­hörige sind, keinen Anspruch auf Sozialhilfe haben.

Geklagt hatte ein 69-jähriger Mann aus Bremen, der seinen Lebensunterhalt aus einer kleinen Rente von rd. 980 € bestreitet. Seine seit 1993 mit ihm verheiratete Frau stammt aus Thailand. Im Jahre 2017 wanderte das Paar nach Thailand aus, wo die Frau eine Tochter aus erster Ehe hat. Ihre Tochter hatte ein Kind bekommen, welches sie aber nach der Geburt verlassen hatte. Das Paar nahm sich des Kindes an, indem die Frau ihr Enkelkind adoptierte und bei sich aufnahm.

Sozialhilfe in Deutschland beantragt

Nachdem nun drei Personen zu versorgen waren und eine neue Wohnungs­ein­richtung benötigt wurde, beantragte der Mann Sozialhilfe in Bremen. Das Sozialamt lehnte den Antrag ab, da keine unabweisbare Notlage vorliege und der Mann nach Deutschland zurückkehren könne. Dem hielt der Mann entgegen, dass ihm eine Rückkehr nicht zuzumuten sei. Sonst sei der Lebensunterhalt seiner Frau und des Adoptivkindes nicht gesichert. Außerdem erhalte das Kind kein Visum und dürfe Thailand nicht verlassen.

LSG verneint Sozia­l­hil­fean­spruch für Angehörige von Auslands­deutschen

Das LSG hat die Rechts­auf­fassung des Sozialamtes bestätigt. Dabei hat es zwischen den Ansprüchen des Mannes und denen von Frau und Kind differenziert: Für Familienangehörige von Auslands­deutschen, die selbst nicht die deutsche Staats­an­ge­hö­rigkeit haben, seien generell keine Leistungen vorgesehen. Für Auslandsdeutsche kämen nur Leistungen in Betracht bei einer außer­ge­wöhn­lichen Notlage und wenn eine Rückkehr nach Deutschland nicht möglich sei. Eine solche Notlage liege bei dem Mann nicht vor, da eine Person mit knapp 1.000 € pro Monat in Thailand gut leben könne. Auch in Deutschland könne der Lebensunterhalt mit diesem Betrag meist ohne Grundsicherung bestritten werden. Auf die Familie komme es dabei nicht an, da weitergehende Ansprüche mangels deutscher Staats­bür­ger­schaft gerade nicht bestünden.

Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, ra-online (pm/ab)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil29596

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI