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Dokument-Nr. 34015

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Urteil18.04.2024Landessozialgericht Niedersachsen-BremenL 8 SO 68/22
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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Urteil18.04.2024

Anrechnung einer US-Coronahilfe als EinkommenZiel einer wirtschaft­lichen Entlastung stellt noch keine Zweckbestimmung dar

Das Landes­so­zi­al­gericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass Zuwendungen aus dem Konjunkturpaket "American Rescue Plan" sozial­hilfe­rechtliches Einkommen sind.

Ausgangspunkt war die Klage einer Rentnerin aus Hannover, die von der Deutschen Renten­ver­si­cherung (DRV) eine Altersrente von rd. 560 € und eine US-amerikanische Rente von rd. 290 $ bezieht. Vom Sozia­l­hil­fe­träger erhält sie ergänzende Leistungen der Grundsicherung im Alter. Im Mai 2021 erhielt die Frau von der US-amerikanischen Regierung einen Scheck über 1.400 $ aus dem Konjunkturpaket "American Rescue Plan". Das Sozialamt bewertete die Zahlung als Einkommen und nahm für die kommenden sechs Monate eine entsprechende Leistungskürzung vor. Hiergegen klagte die Rentnerin, da die Soforthilfe nach ihrer Auffassung nicht als Einkommen zu bewerten sei. Es handele sich um eine Sonderhilfe für außer­ge­wöhnliche Situationen. Wegen der Ausnah­me­si­tuation der Pandemie bestehe eine Regelungslücke. Außerdem bedeute die Anrechnung für alte Menschen eine besondere Härte.

"American Rescue Plan" nicht zweckgebunden

Das LSG hat die Rechts­auf­fassung des Sozia­l­hil­fe­trägers bestätigt. Die Corona-Soforthilfe sei eine Steue­r­er­stattung ("Recovery Rebates"), die nach den sozia­l­hil­fe­recht­lichen Regelungen als anrechenbares Einkommen zu berücksichtigen sei. Anders wäre dies nur bei zweckgebundenem Einkommen. Allerdings sehe der "American Rescue Plan" gerade keine Zweckbestimmung vor. Vielmehr solle die Leistung allgemein der Sicherung des Lebens­un­terhalts unter Berück­sich­tigung der Entbehrungen und Mehrauf­wen­dungen aufgrund der Covid-19-Pandemie, aber auch der Stärkung der amerikanischen Wirtschaft durch eine Förderung des Konsums dienen. Der bloße Zweck einer wirtschaft­lichen Entlastung ("economic relief") genüge nicht für die Annahme einer ausdrücklichen Zweckbestimmung.

Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, ra-online (pm/ab)

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