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Dokument-Nr. 32135

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Beschluss24.08.2022

Sozia­l­hil­fe­emp­fänger scheitert mit Klage auf Infla­ti­o­ns­aus­gleich bei GrundsicherungKein einklagbarer Infla­ti­o­ns­aus­gleich - Keine gesetzliche Grundlage für einen höheren Betrag

Das Landes­so­zi­al­gericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass für eine gerichtliche Anordnung zur Erhöhung existenz­si­chernder Leistungen zum Infla­ti­o­ns­aus­gleich keine rechtliche Grundlage besteht.

Zugrunde lag das Eilverfahren eines Göttinger Sozia­l­hil­fe­emp­fängers, der neben seiner Altersrente ergänzende Grund­si­che­rungs­leis­tungen bezieht. Neben den Unterkunfts- und Heizkosten belief sich der gesetzliche Regelbedarf auf 449,- €.

Rentner fordert Erhöhung der Regelleistung

Bei Gericht stellte der Mann einen Eilantrag auf eine Erhöhung der Regelleistung auf 620,- €. Zur Begründung berief er sich auf die exorbitant gestiegene Inflationsrate. Aufgrund der Preiss­tei­ge­rungen vor allem für Nahrungsmittel sei der Betrag evident unzureichend und untergrabe die Menschenwürde. Die bisherigen gesetz­ge­be­rischen Entlas­tungs­maß­nahmen seien nicht ausreichend. Das strukturelle Defizit könne nach seiner Ansicht nur durch eine Anhebung der Regelleistung ausgeglichen werden.

Richter: Keine gesetzliche Grundlage für einen höheren Betrag

Das Gericht hat den Eilantrag abgelehnt. Wegen der Bindung der Gerichte an Recht und Gesetz könne ein über den gesetzlichen Betrag hinausgehender Regelsatz nicht zugesprochen werden. Dafür gebe es keine gesetzliche Grundlage. Die Konkretisierung grund­recht­licher Leistungs­ansprüche sei ausschließlich dem parla­men­ta­rischen Gesetzgeber vorbehalten. Die Fachgerichte seien nicht befugt, einem Antragsteller unmittelbar aus dem Grundgesetz höhere Leistungen im Eilverfahren zuzusprechen.

Regelsatz auch nicht offensichtlich unzureichend

Zudem sei der gegenwärtige Regelsatz auch nicht offensichtlich unzureichend. Zwar sprächen die Preiss­tei­ge­rungen dafür, dass die Höhe der Regelsätze schon gegenwärtig nicht mehr ausreiche um das Existenzminimum zu sichern. Zu berücksichtigen sei aber, dass die Bundesregierung und der Gesetzgeber die Gefahr unzureichender Leistungen erkannt und reagiert hätten (u.a. 9,00-€-Ticket, Tankrabatt, 200 € Einmalzahlung an Grund­si­che­rungs­emp­fänger) und weitere Entlastungen auch von Leistungs­emp­fängern angekündigt sind ("Drittes Entlas­tungspaket").

Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, ra-online (pm/pt)

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