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Dokument-Nr. 30309

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Beschluss03.05.2021Landessozialgericht Niedersachsen-BremenL 8 SO 47/21 B ER
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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Beschluss03.05.2021

Kein Zwang zum Heimwechsel aufgrund BehinderungSozialamt darf Behinderte nicht zum Heimwechsel zwingen

Das Landes­so­zi­al­gericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass behinderte Pflege­heim­be­wohner nicht gegen ihren Willen in eine Einrichtung für Menschen mit Behinderung wechseln müssen.

Zugrunde lag ein Eilverfahren eines 52-jährigen schwer­be­hin­derten und pflege­be­dürftigen Mannes. Dieser lebt seit Februar 2019 in einem Pflegeheim im Harz. Die nicht durch sein Einkommen gedeckten Heimkosten übernahm zunächst das zuständige Sozialamt des Ennepe-Ruhr-Kreises. Dieses teilte dem Mann jedoch im Oktober 2020 mit, dass eine Betreuung in einer Einrichtung für Menschen mit Behinderung bei seinen Einschränkungen geeigneter sei. Die derzeitige Unterstützung stellte das Sozialamt ein: Er solle stattdessen einen Antrag bei dem für Eingliederungshilfe zuständigen Landschafts­verband Westfalen-Lippe stellen. Der Mann fühlt sich in der bisherigen Einrichtung gut versorgt und lehnt einen Wechsel ab. Er befürchtet, dass die erforderliche pflegerische Versorgung in einer anderen Einrichtung nicht ausreichend gewährleistet wird und sich seine angegriffene Psyche verschlechtert. Aus Überforderung habe er schon mehrfach Essen und Untersuchungen verweigert. Wegen des hohen Pflegebedarfs hätten Behin­der­ten­ein­rich­tungen ihn abgelehnt. Ohne die jetzt eingestellte Unterstützung des Sozialamts drohe die Kündigung des Pflege­heim­platzes.

LSG: Sozialamt vorläufig zur weiteren Übernahme der Heimkosten verpflichtet

Das LSG hat das Sozialamt vorläufig zur weiteren Übernahme der Heimkosten verpflichtet. Für das Recht auf Einglie­de­rungshilfe sei die Wahrung von Menschenwürde und Selbst­be­stimmung von wesentlicher Bedeutung. Die freie Entscheidung behinderter Menschen gegen die Inanspruchnahme von Leistungen der Einglie­de­rungshilfe müsse geachtet und respektiert werden. Autonomie, Eigen­ver­ant­wortung und Selbst­be­stimmung behinderter Menschen seien vorrangig vor vermeintlich besseren Hilfsangeboten. Da der Pflegebedarf des Mannes in dem derzeit bewohnten Heim gedeckt werde, habe er weiterhin Anspruch auf Übernahme der ungedeckten Heimkosten. Mit der Verweigerung der bisherigen Unterstützung habe das Sozialamt unzulässig Druck ausgeübt.

Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, ra-online (pm/ab)

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