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Dokument-Nr. 26825

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Gerichtsbescheid20.12.2017Landessozialgericht Niedersachsen-BremenL 8 SO 293/15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-Spezial 2018, 199Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2018, Seite: 199
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Sozialgericht Bremen, Gerichtsbescheid15.09.2015, S 24 SO 297/10
ergänzende Informationen

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Gerichtsbescheid20.12.2017

Ehemann erbt grundsätzlich nicht Sozial­hilfe­ansprüche der verstorbenen EhefrauVererbbarkeit nur bei Deckung des Lebensbedarfs zu Lebzeiten durch vorleistenden Dritten

Sozial­hilfe­ansprüche sind grundsätzlich nicht vererbbar. Eine Vererbbarkeit besteht nur, wenn der Hilfebedürftige zu Lebzeiten im Vertrauen auf die spätere Bewilligung durch den Sozia­l­hil­fe­träger seinen Lebensbedarf durch einen vorleistenden Dritten gedeckt hat. Dies hat das Landes­so­zi­al­gericht Niedersachsen-Bremen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im August 2006 stellte eine 63-jährige schwer­be­hinderte Frau einen Antrag auf Grund­si­che­rungs­leistung. Dieser Antrag wurde von der Behörde abgelehnt, da sie die Frau für nicht hilfebedürftig hielt. Gegen diesen ablehnenden Bescheid legte die Frau Widerspruch ein. Auch diesen wies die Behörde im Dezember 2006 zurück. Im September 2007 stellte die Frau einen Überprü­fungs­antrag. Bevor über diesen aber entschieden werden konnte, verstarb die Frau im August 2008. Ihr Ehemann machte daraufhin die Ansprüche seiner verstorbenen Frau weiter geltend und erhob schließlich auch Klage. Er beanspruchte weiterhin die Grund­si­che­rungs­leistung für die Zeit von August 2006 bis zum Tod seiner Frau.

Sozialgericht wies Klage ab

Das Sozialgericht Bremen wies die Klage mit der Begründung der fehlenden Vererbbarkeit des Anspruchs auf Grund­si­che­rungs­leistung ab. Gegen diese Entscheidung legte der Kläger Berufung ein.

Landes­so­zi­al­gericht verneint ebenfalls Anspruch auf Grund­si­che­rungs­leistung

Das Landes­so­zi­al­gericht Niedersachsen-Bremen bestätigte die Entscheidung des Sozialgerichts und wies daher die Berufung des Klägers zurück. Ihm stehe kein Anspruch auf die Grund­si­che­rungs­leistung seiner verstorbenen Ehefrau zu. Es spreche zwar vieles dafür, dass der Ehefrau der Anspruch zugestanden habe. Dieser Anspruch sei aber nicht auf den Kläger übergegangen.

Keine Vererbbarkeit des Sozia­l­hil­fean­spruchs

Der Anspruch auf Grund­si­che­rungs­leistung der Ehefrau sei nicht vererbt worden, so das Landes­so­zi­al­gericht. Sozia­l­hil­feansprüche seien nur vererblich, wenn der Hilfebedürftige zu Lebzeiten seinen Bedarf mithilfe eines im Vertrauen auf die spätere Bewilligung von Sozialhilfe vorleistenden Dritten gedeckt habe, weil der Sozia­l­hil­fe­träger nicht rechtzeitig geholfen oder die Leistung rechtswidrig abgelehnt habe. Es müsse eine nach dem Tod des Leistungs­be­rech­tigten auf der anderweitigen Hilfe beruhende Nachlass­ver­bind­lichkeit bestehen. Nur in diesem Fall, sei der Sozia­l­hil­fean­spruch vererbbar. So lag der Fall hier nicht.

Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, ra-online (vt/rb)

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