15.11.2024
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Dokument-Nr. 18037

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Urteil06.03.2014Landessozialgericht Niedersachsen-BremenL 8 SO 156/10
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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Urteil06.03.2014

Rückforderung von 40.000 Euro - Keine Sozialhilfe bei Einkünften aus Geheim­dienst­tä­tigkeitRechts­wid­rigkeit der Sozia­l­hil­fe­be­wil­ligung stehe außer Frage

Ein chinesisches Ehepaar muss die ihnen bewilligten Sozia­l­hil­fe­leis­tungen in den Jahren 1997 bis 2004 in Höhe von 40.000 € erstatten. Dabei wurden die Einkünfte des Ehemannes aus einer Geheim­dienst­tä­tigkeit berücksichtigt. Damit hat das Landes­so­zi­al­gericht Niedersachsen-Bremen die Entscheidung des Landkreises bestätigt.

Das chinesische Ehepaar ist 1990 nach Deutschland eingereist. Ab 1997 erhielt das Ehepaar Sozia­l­hil­fe­leis­tungen. Während eines straf­recht­lichen Ermitt­lungs­ver­fahrens war aufgedeckt worden, dass der Ehemann in sieben Jahren (von 1997 - 2004) über 100.000 € Einkünfte erzielt hatte, welche ihm aus dem Ausland überwiesen worden waren. Im gerichtlichen Verfahren machte der Ehemann u.a. geltend, er habe die Gelder nur „treuhänderisch“ für einen ausländischen Geheimdienst bzw. für die Unterstützung einer chinesischen Opposi­ti­o­ns­partei verwendet. Für seinen Lebensunterhalt habe er das Geld nicht nutzen dürfen.

Belege über Herkunft, Zweck und Verwendung der Auslands­über­wei­sungen nicht vorhanden

Das Gericht hat die Entscheidung des Landkreises, dass die gezahlte Sozialhilfe erstattet werden muss, bestätigt. Ohne Belege über die Herkunft, den Zweck und die Verwendung der Auslands­über­wei­sungen stand für das Gericht fest, dass die Gelder dem Ehepaar in gleicher Weise wie die Sozia­l­hil­fe­leis­tungen zur Bestreitung des Lebens­un­terhalts zur Verfügung gestanden haben. Die Rechts­wid­rigkeit der Sozia­l­hil­fe­be­wil­ligung stehe außer Frage. Der Ehemann konnte auch nicht damit durchdringen, er sei wegen der zweck­ent­spre­chenden Verwendung der Gelder für den ausländischen Geheimdienst – z.B. für Bewirtung und Unterstützung für angeworbene Chinesen - davon ausgegangen, dass ihm die bewilligten Sozia­l­hil­fe­leis­tungen zugestanden hätten. Nach Auffassung des Senats durfte sich der Ehemann nicht darauf verlassen, der deutsche Staat würde seinen Lebensunterhalt während einer geheim­dienst­lichen Tätigkeit mit Geldzufluss durch Sozia­l­hil­fe­mittel unterstützen. Das mittlerweile dauerhaft in die Volksrepublik China zurückgekehrte Ehepaar muss nun die erhaltene Sozialhilfe in Höhe von 40.102,88 € zurückzahlen.

Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen/ ra-online

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